Ritter Markus · Nationalrat · 2024-03-06
Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-06
Wortprotokoll
Wir haben letztmals am 8.[NB]Juni 2023 über dieses Geschäft in diesem Rat debattiert. Sie haben die Fahne bekommen; es ist die grösste Fahne, die wir je auf dem Tisch hatten. Sie geht über 58 verschiedene Gesetze. Am 8.[NB]Juni 2023 ist der Nationalrat auf diese Vorlage eingetreten und hat den Rückweisungsantrag der Kommission an den Bundesrat mit 100 zu 78 Stimmen bei 9 Enthaltungen abgelehnt.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates befasste sich darauf nochmals intensiv mit dem weiteren Vorgehen. Die Kommission entschied sich dagegen, eine Subkommission einzusetzen, und nahm die Detailberatung im Plenum der Kommission in Angriff. Die Beratung erwies sich wie erwartet als sehr schwierig, da zu einer grösseren Zahl von Bestimmungen unterschiedliche Haltungen der Bundesverwaltung vorlagen. Die ursprüngliche Position des Bundesrates wurde von der Arbeitsgruppe Hofmann bezüglich der Schnittstellen zu den Kantonen bei den Sicherheitsfragen zusammen mit den Kantonen nochmals verifiziert. Der Bundesrat schloss sich in der Folge den Vorschlägen der Arbeitsgruppe Hofmann an, dies entgegen den Anträgen, die auf der Fahne sind und die der Bundesrat vorher beschlossen hatte. Die SiK-N schloss sich in ihrem Mitbericht ebenfalls den Vorschlägen der Arbeitsgruppe Hofmann an.
Ihre Kommission hat diese Vorschläge trotz teilweisen Bedenken des Bundesamtes für Justiz in der Mehrheit ebenfalls aufgenommen. Zu bemerken gilt es auch, dass der ehemalige Projektverantwortliche für dieses Geschäft, der Leiter des BAZG, im Frühjahr 2023 die Stelle gewechselt hat. Zudem wurden diverse Anliegen von Wirtschaftsseite in die Beratung eingebracht. Auch diese Vorschläge wurden grossmehrheitlich von der Mehrheit aufgenommen und mit ihren Anträgen auf die Fahne gebracht.
Teilweise - das haben Sie festgestellt - sind die Anträge sehr komplex und auch als Konzeptanträge gestellt. Der Kommission für Wirtschaft und Abgaben erschien es in der Mehrheit wichtig, dass die Debatte zu diesen Anliegen geführt wird. Der Ständerat wird in der Folge aufgrund des schlecht vorbereiteten Geschäfts die Diskussion, so wie die Kommission für Wirtschaft und Abgaben das Geschäft aufgegleist hat, nochmals sehr eingehend führen müssen.
Ich komme nun zu den Minderheitsanträgen im Block 1. Ich werde Ihnen bei jeder Minderheit die Seitenzahl nennen, damit Sie auf der Fahne mitlesen können.
Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BAZG-VG sind auf Seite 3 die Minderheit I (Aeschi Thomas) bzw. die Minderheit II (Ryser) aufgeführt. Die von der Kommission beschlossenen Anpassungen stützen sich auf den Vorschlag der Arbeitsgruppe Hofmann. Die Anpassungen und der Entwurf des Bundesrates differieren, und die Anpassungen werden vom Bundesrat unterstützt. Sie dienen gegenüber den Kantonen der Vertrauensbildung. Durch den Verzicht auf die Begriffe "grenzüberschreitende Kriminalität" und "illegale Migration" soll vermieden werden, dass bezüglich originärer Aufgaben des BAZG und der von den Kantonen delegierten Aufgaben Verwirrung entstehen kann. Das von der Minderheit I aufgenommene Anliegen unterlag mit 16 zu 8 Stimmen, das von der Minderheit II aufgenommene Anliegen unterlag mit 15 zu 9 Stimmen.
Ich komme auf Seite 4 der Fahne zu Artikel 3 Absatz 2 bzw. zum ganzen Artikel 3 BAZG-VG mit den Minderheiten I (Aeschi Thomas) und II (Hess Erich). Der Wortlaut im Entwurf[NB]des[NB]Bundesrates entspricht dem geltenden Recht. Weder die Bundesverfassung noch das bisherige Zollgesetz sehen vor, dass der Bundesrat beim Erlass von Vollzugsbestimmungen vorgängig die Kommissionen konsultieren muss.
Artikel 3 ist deklaratorischer Natur und hat keinen Einfluss darauf, ob völkerrechtliche Verträge dem nationalen Recht vorgehen und der Bundesrat zum Erlass von Vollzugsbestimmungen ermächtigt ist. Es geht aber auch um Ausführungsbestimmungen zu internationalen Verträgen, die sehr technisch sein können. Eine solche Konsultation ist nicht üblich und würde den Prozess sehr schwerfällig machen. Beim Vollzug ist es wichtig, dass man rasch und speditiv handeln kann. Internationale Vereinbarungen werden den Kommissionen und dem Parlament hingegen zur Genehmigung unterbreitet. Dadurch sind diese bei der Änderung nationalen Rechts im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Änderung von internationalem Recht eingebunden. Das von der Minderheit I aufgenommene Anliegen unterlag mit 16 zu 7 Stimmen, und das von der Minderheit II aufgenommene Anliegen unterlag mit 17 zu 7 Stimmen.
Wir kommen zu Artikel 6 Buchstabe e Ziffer 3 BAZG-VG auf Seite 5 der Fahne und zur Minderheit Wermuth. Hier handelt es sich um Zollkontingente, die die einzigen völkerrechtlich zugelassenen Schutzinstrumente an der Grenze bilden und deshalb zu den zulässigen Einfuhrabgaben zählen. Die Zuschlagspreise bei der Versteigerung von Zollkontingenten gehören zu den Einfuhrabgaben auf dem konkreten Rohstoff und sind somit bei den Zollrückerstattungen zu berücksichtigen.
Da zu dieser Bestimmung bereits eine mediale Diskussion stattgefunden hat, mache ich noch einige zusätzliche Erläuterungen. Erlöse aus Versteigerungen von Zollkontingenten gelten im internationalen Verhältnis - entgegen der Haltung der Minderheit - als Einfuhrabgaben, was aus der Gatt-Botschaft 2 hervorgeht: "Zollkontingente sind der Ausdruck der im Gatt eingegangenen Verpflichtung, einer bestimmten Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses den Marktzugang zu einem tiefen Zollansatz zu gewähren." Hinzu kommt, dass die Minderheit bei Punkt 2 feststellt, dass die Rückerstattung von Erlösen aus der Versteigerung von Zollkontingentsanteilen bei der Wiederausfuhr von Waren nicht mit WTO-Recht vereinbar sein soll. Diese Auffassung der Minderheit steht aber im krassen Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 1074 der Gatt-Botschaft 2 vom 19.[NB]September 1994. Die Lehre unterscheidet verschiedene Zollarten, sie qualifiziert Einfuhrzölle als Schutzzölle und Zollkontingentsanteile als Zoll, dies gemäss den Ausführungen von Thomas Cottier und David Herren im Handkommentar zum Zollgesetz aus dem Jahr 2009. Das seitens der Minderheit nicht näher begründete Argument betreffend die Zweckbindung vermag nicht zu überzeugen, zumal die Verwaltung in diesem Zusammenhang auch in der Kommission bestätigt hat, dass Versteigerungserlöse und Zolleinnahmen gleich behandelt werden.
Erlauben Sie mir noch zwei, drei Worte zum heutigen Bericht im "Tages-Anzeiger": Das ist eine Zeitungsente. Es wird geschrieben, dass hier 200 Millionen Franken entwendet werden sollen. Die Minderheit hat das am Fleisch festgemacht. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit, wie ich auch, gestern mit dem Redaktor, Herrn Markus Häfliger, telefoniert hat. Beim Fleisch haben wir 200 Millionen Franken Zolleinnahmen; das ist richtig. Davon wird aber nur ein Teil versteigert. Vom eingeführten Fleisch und von diesen 200 Millionen Franken Zolleinnahmen, und das ist die Ente, wird aber nichts mehr ausgeführt. Also gibt es auch keine Rückerstattungen mehr. Das Fleisch, das eingeführt wird, wird vollumfänglich für den Schweizer Konsum benötigt. Da gibt es keine Rückerstattung.
Ich bedaure es, dass dieser "Tages-Anzeiger"-Artikel zwei Enten drin hat: die eine bezüglich der Versteigerung der Zollkontingentsanteile und die zweite bezüglich der Rückerstattungspflicht. Ich entschuldige hier aber den Journalisten, weil es nicht möglich ist, ein solches Gesetz am Dienstag zu verstehen und am Mittwoch darüber zu berichten. Wir hatten zwei Jahre Zeit, und wir verstehen es immer noch nicht.
Dann komme ich zu Artikel 6 Buchstabe n BAZG-VG auf Seite 7, zur Minderheit Bendahan: Die vorgeschlagene Definition der Zollkontrolle stellte einen der zentralen Punkte dar, die es ermöglichten, die Missverständnisse zwischen den Kantonen und dem BAZG auszuräumen. Die Kompetenzen des BAZG werden dadurch nicht erweitert. Die Zollkontrolle ist Ausgangspunkt jeden Handelns des BAZG, was durch die Aufnahme in Artikel 6 Buchstabe n verdeutlicht wird. Hier obsiegte der Antrag, der Ihnen jetzt als Antrag der Kommissionsmehrheit vorliegt, gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 15 zu 10 Stimmen. [PAGE 272]
Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe abis BAZG-VG, hier sind wir auf Seite 8 der Fahne und bei der Minderheit Aeschi Thomas: Die in Artikel 6 Buchstabe n vorgeschlagene Definition der Zollkontrolle stellt einen der zentralen Punkte dar und umfasst bereits auch die Personenkontrolle. Deshalb ist die von der Minderheit in Buchstabe abis beantragte Ergänzung hier nicht notwendig. Der Antrag, der Ihnen jetzt als Antrag der Kommissionsmehrheit vorliegt, obsiegte hier gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 18 zu 7 Stimmen.
Wir sind bei Artikel 8 Buchstabe b BAZG-VG sowie Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 50 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes auf Seite 9 der Fahne. Wir sprechen von der Minderheit Badran Jacqueline. Die von der Mehrheit geforderten Anpassungen ergeben eine Vereinfachung für die inländische Wirtschaft und wurden auch mehrfach von dieser gefordert. Die Mehrwertsteuerpflichtigen, die Importe tätigen, werden dadurch administrativ entlastet. Das ist eine Kernforderung, die wir auch hier immer wieder hören und die vorgebracht wird. Die Zuständigkeit der Mehrwertsteuererhebung würde mit Annahme des Antrages künftig in einer Hand liegen, nämlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, und die scheint mir durchaus vertrauenswürdig. Die Einnahmen wurden angesprochen: Ja, es ist richtig, die Einnahmen verschieben sich um ein Quartal. Sie sind aber weiterhin vollumfänglich geschuldet und werden, wenn das System einmal wieder geändert würde, natürlich auch vollumfänglich der Bundeskasse zufliessen. Der Antrag, der Ihnen jetzt als Antrag der Kommissionsmehrheit vorliegt, obsiegte hier gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen.
Ich komme zu Artikel 10 BAZG-VG und zur Minderheit Hess Erich auf Seite 10 der Fahne. Artikel 10 BAZG-VG bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit mit den Kantonen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen im sicherheitspolizeilichen Bereich und im Bereich der Migration. Er entspricht materiell unverändert dem bisherigen Artikel 97 des Zollgesetzes. Die Kantone haben mehrfach betont, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem BAZG in der heutigen Form wichtig ist. Die Synergien sollen bestmöglich genutzt werden. Der entsprechende Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, obsiegte in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen.