Wermuth Cédric · Nationalrat · 2024-03-06
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-06
Wortprotokoll
Ich kann mich gleich Herrn Glättli anschliessen und Sie ebenfalls bitten, bei Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 BAZG-VG dem Bundesrat zu folgen.
Ich hätte dann auch noch eine Frage an die Frau Bundesrätin; diese Frage können wir gleich einbinden. Es geht um die Frage der Regulierung der elektronischen Plattformen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Dieses Parlament hat sich schon mit dieser Frage beschäftigt, nämlich in der Sondersession 2023. Damals entschieden wir, dass diese Plattformen nicht ab dem ersten Franken steuerpflichtig sein sollen, sondern erst dann, wenn sie für mehr als 100[NB]000 Franken Kleinsendungen in die Schweiz liefern. Mit dem neuen Buchstaben g würden diese Plattformen aber bereits ab dem ersten Franken anmeldepflichtig, obwohl sie nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes erst ab 100[NB]000 Franken steuerpflichtig sind. Das schafft eine Differenz, die in der Praxis wahrscheinlich vor allem für kleinere Unternehmen und allenfalls auch für Konsumentinnen und Konsumenten unklar ist. Das wäre auch meine Frage an die Frau Bundesrätin: Könnten Sie vielleicht präzisieren, welche Pflichten im Falle einer Annahme von Buchstabe g allenfalls auch auf die Konsumentinnen und Konsumenten zukommen würden? Würden sie sich strafbar machen, wenn sie diese Differenz falsch interpretieren?
Vor allem aber würden wir mit den beiden Buchstaben f und g - Buchstabe f ist rechtlich kein Problem - eine Ungleichbehandlung betreffend die Anmeldepflicht für Versandhandelsunternehmen einerseits und Versandhandelsplattformen andererseits schaffen. In der Praxis ist das aber kaum mehr auseinanderzuhalten. Versandhandelsplattformen unterliegen den Regelungen, die ich Ihnen vorhin zitiert habe. Sie sind bei Kleinsendungen, die sie ins Inland liefern, erst ab 100[NB]000 Franken anmeldepflichtig.
Rein aus praxisorientierter Sicht bitten wir Sie deshalb, Buchstabe g zu streichen und diese Differenz nicht zu machen; sonst gäbe es wahrscheinlich dann im Ständerat hierzu noch Bereinigungsbedarf.