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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-03-06

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-03-06

Wortprotokoll

Ich gebe Ihnen gerne die Empfehlungen des Bundesrates bekannt. Es gibt in diesem Block, Sie haben es ja gehört, einige Anträge der Arbeitsgruppe Hofmann. Ich möchte noch einmal festhalten, was ich schon eingangs gesagt habe: Es geht hier nicht um eine [PAGE 310] Ausweitung der Kompetenzen des BAZG, sondern es geht darum, dass diese Kompetenzen in der Arbeitsgruppe Hofmann präzisiert und etwas anders formuliert wurden, was bei den Kantonen zur Vertrauensbildung beigetragen hat. Das gilt für die Artikel 190 und 191 BAZG-VG. Hier empfehle ich Ihnen, die Mehrheit zu unterstützen, bei Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d BAZG-VG ebenfalls. Auch bei Artikel 99 BAZG-VG ist die Mehrheit zu unterstützen.

Ich überspringe Artikel 104; wir kommen zu Artikel 105 Buchstabe c BAZG-VG. Dort empfehle ich Ihnen, die Minderheit zu unterstützen. Die Ergänzung, die hier vorgeschlagen wird, ist aus unserer Sicht nicht notwendig. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Zwangsanwendungsgesetzes ist bereits geregelt, dass polizeilicher Zwang bzw. polizeiliche Massnahmen zur Abwehr von Gefahr angewendet werden dürfen. Darunter ist auch zu verstehen, dass eine Person eine Gefahr für sich oder Dritte werden könnte. Die Regelung, dass das Zwangsanwendungsgesetz anwendbar ist, soweit das BAZG-VG keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen enthält, findet sich in Artikel 100 Absatz 1 BAZG-VG. Ich beantrage Ihnen, hier die Minderheit zu unterstützen.

Zu Artikel 111 BAZG-VG: Auch hier bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Hier geht es wiederum um einen Antrag der Arbeitsgruppe Hofmann; er präzisiert die Örtlichkeiten, die überwacht werden, und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung.

Dann empfehle ich Ihnen die Mehrheit bei Artikel 113 Absatz 1 BAZG-VG zur Annahme. Hier hat Herr Baumann vorgeschlagen, eine Bewaffnung nur dann vorzusehen, sofern bereits eine Bedrohung vorliegt. Aber das ist zu spät. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, bei denen sie einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sein können, können bewaffnet werden.

Dann komme ich zu Artikel 115 Absatz 2: Hier unterstützt der Bundesrat die Mehrheit.

Ich komme zu Artikel 188 BAZG-VG: Hier unterstützt der Bundesrat die Minderheit Ryser. In diesem Artikel wird die Mitwirkungspflicht des Personals von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreibern geregelt. Diese beiden Parteien sind in der Regel nicht direkt am Verfahren beteiligt. Für die Durchführung von gewissen Kontrollen kann das BAZG aber auf spezialisiertes Personal dieser Unternehmen angewiesen sein, die ein spezielles Fachwissen mitbringen. Als Beispiel kann ich Ihnen die Kontrolle von Güterzügen nennen: Die Züge müssen an geeigneten Standorten bereitgestellt werden. Dabei sind die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen, und dafür wird auch spezialisiertes Personal benötigt. Eine solche Mitwirkung erfolgt in Einzelfällen, und sie ist auch zeitlich beschränkt, weshalb ein solcher Einsatz zumutbar ist.

Dann komme ich zu Artikel 104 Absatz 3 BAZG-VG und auch zur Minderheit Tuena zum DNA-Profil-Gesetz: Ich habe es gesagt, der Bundesrat hat die entsprechenden Bestimmungen nach der Vernehmlassung wieder aus dem Gesetz genommen, weil Sie das DNA-Profil-Gesetz geändert hatten. Es ist ein politischer Entscheid, ob Sie darauf zurückkommen. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass das ein Wunsch der KKJPD ist, aber letztlich müssen Sie das entscheiden. Der Bundesrat hat das aus der Vorlage entfernt.

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