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Ritter Markus · Nationalrat · 2024-03-06

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-06

Wortprotokoll

Wir sind bei Block 5. Hier haben wir sechs Minderheiten zu fünf unterschiedlichen Bestimmungen: bei Artikel 117, Artikel 130,[NB]4.[NB]Kapitel, 2a. Abschnitt, Artikel 150a BAZG-VG.

Auf Seite 72 der Fahne sind die Minderheit I (Ryser) und die Minderheit II (Ryser) aufgeführt. Die Datenbearbeitung soll geregelt werden; das ist jetzt eine wichtige Bestimmung für das BAZG bei der Erfüllung von kantonalen polizeilichen Aufgaben, die es gestützt auf eine Vereinbarung mit den Kantonen übernimmt. Ohne eine solche Regelung dürfte das[NB]BAZG bei der Erfüllung übernommener kantonaler polizeilicher Aufgaben keine besonders schützenswerten Personendaten mehr bearbeiten. Die Aufgabenerfüllung zugunsten der Kantone wäre damit kaum mehr möglich, und die mit den Kantonen abgeschlossenen Vereinbarungen wären quasi hinfällig. Die Kommission lehnte den Antrag, den Sie jetzt als Minderheitsantrag I (Ryser) vor sich haben, mit 13 zu 10 Stimmen ab. Sie lehnte den Antrag, den Sie jetzt als Minderheitsantrag II (Ryser) vor sich haben, mit 14 zu 10 Stimmen ab.

Zu Artikel 122 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Artikel 126 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 BAZG-VG und der Minderheit Glättli auf Seite 77 der Fahne: Das BAZG muss solche Daten bearbeiten können, um bei Kontrollen und in der Strafverfolgung seine Aufgaben erfüllen zu können. Das kann zur Sicherstellung von Propagandamaterial erforderlich sein, um eine gesundheitliche Risikoabschätzung vorzunehmen oder aber auch um den Sachverhalt ermitteln zu können. Die Daten werden nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur bearbeitet, soweit dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Kommission lehnte den Antrag, den Sie jetzt als Minderheitsantrag Glättli vor sich haben, mit 13 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab.

Auf Seite 80 der Fahne findet sich die Minderheit Wermuth zu Artikel 131 Buchstabe g BAZG-VG. Eine Einschränkung, [PAGE 325] wonach Risikoanalysen zu Fahndungszwecken nur durchgeführt werden können, "sofern dies [...] mit einer Zoll- oder Grenzschutzverletzung einhergeht", führt zu Unklarheiten. Dadurch wird die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Die Risikoanalyse könnte dadurch nur eingeschränkt eingesetzt werden, was gezielte Kontrollen erschweren würde. Der Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, obsiegte hier gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 14 zu 10 Stimmen.

Dann haben wir einen Einzelantrag Fivaz Fabien zu den Artikeln 133 und 134 BAZG-VG auf den Seiten 83 und 84 der Fahne. In der Kommission lag kein Antrag zu diesen Artikeln vor, ergo gibt es auch keine Minderheiten. Der Einzelantrag will die beiden Artikel streichen. Die Kommission ist hier geschlossen dem Entwurf des Bundesrates gefolgt und will diese zwei Artikel nicht aus der Vorlage herausnehmen. Daher kann ich Sie bitten, den Einzelantrag Fivaz Fabien abzulehnen und hier der Kommission zu folgen.

Bei Artikel 151 BAZG-VG auf Seite 96 der Fahne haben wir die Minderheit Aeschi Thomas. Inhaltlich entspricht Artikel 151 geltendem Zollrecht. Gestützt auf völkerrechtliche Verträge kann das BAZG Daten an Behörden von anderen Staaten sowie an supranationale und internationale Organisationen bekannt geben. Es ist eine wichtige Aufgabe und schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Eine Streichung hätte keinen Einfluss auf die Möglichkeit und Zulässigkeit der völkerrechtlich vorgesehenen Datenbekanntgaben. Der Antrag, der Ihnen nun als Mehrheitsantrag vorliegt, obsiegte hier gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 15 zu 6 Stimmen.

Dann komme ich noch zur letzten Minderheit, zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu Artikel 152 BAZG-VG auf Seite 97 der Fahne. Inhaltlich entspricht auch Artikel 152 geltendem Zollrecht. Artikel 152 schafft ebenfalls Transparenz und Rechtssicherheit. Eine Streichung von Artikel 152 hätte keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Datenbekanntgabe an die Frontex. Der Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, obsiegte hier gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit Aeschi Thomas mit 13 zu 7 Stimmen.

Erlauben Sie mir noch eine Schlussbemerkung: Nach der Anhörung zu dieser Vorlage im Herbst 2022 lag eigentlich das gesamte Geschäft auf dem Sterbebett. Verschiedene Leute haben aktiv und engagiert dazu beigetragen, dass eine Wiederbelebung möglich war. Ich möchte dafür folgenden Akteuren herzlich danken: der Bundesrätin, die mit einem unkonventionellen Vorgehen die Kantone wieder ins Boot holen konnte; der Verwaltung, die sich ebenfalls sehr stark engagiert hat, dass es möglich geworden ist, hier nochmals eine Vorlage, die im Parlament diskutiert werden kann, zu gestalten; dem WAK-Sekretariat und natürlich der Vertretung des BAZG. Mein Dank gilt ebenfalls den drei Kommissionen, die Mitberichte verfasst haben: der Finanzkommission, der Sicherheitspolitischen Kommission und der Kommission für Rechtsfragen. Ich möchte hier insbesondere der Sicherheitspolitischen Kommission danken, die sehr viel dazu beigetragen hat, dass die Lösung mit den Kantonen in dieser Weise in die Vorlage einfliessen kann. Am Schluss natürlich auch ein Dank an alle Kolleginnen und Kollegen aus der WAK. In diesem Sinne schliesse ich meine Berichterstattung hier ab.