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de Courten Thomas · Nationalrat · 2024-03-07

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-07

Wortprotokoll

Es geht um die Motion SGK-N 23.4327, "Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Artikel 16a ELG korrigieren". Damit soll der Bundesrat beauftragt werden, die Rückerstattungspflicht der Erben bei den Ergänzungsleistungen, die wir mit der letzten Revision eingeführt haben - diese Rückerstattung war damals im Rat schon ziemlich umstritten -, zu korrigieren und [PAGE 359] dazu der Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorzulegen, welche darauf abzielt, die Artikel 16a und 16b aufzuheben.

Eine Minderheit der Kommission beantragt, die Motion abzulehnen. Sie werden die Begründung im Anschluss sicher noch hören.

Die Kommission hat ihren Beschluss mit 16 zu 8 Stimmen gefasst. Der Bundesrat beantragt ebenfalls die Annahme der Motion Ihrer Kommission.

Der Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV steht nur Menschen zu, die unter dem Existenzminimum leben und über ein sehr geringes Vermögen verfügen. Es geht um Freibeträge von 30[NB]000 Franken für Einzelpersonen und von 50[NB]000 Franken für Ehepaare. Einzige Ausnahme sind Menschen mit einem Eigenheim, das nicht verkauft werden muss, sondern auch mit EL-Bezug weiterhin bewohnt werden kann, wenn die Hypothekarbelastung etwa der Wohnungsmiete gleichzusetzen ist. Wenn die Eltern das Haus an die Kinder, die ebenfalls darin leben möchten, weitervererben wollen, werden die Kinder EL-rückerstattungspflichtig.

Sind nun aber die Eltern einige Jahre im Pflegeheim, kann dies rückzahlungspflichtige Kosten von mehreren zehntausend Franken, bis zu Hunderttausenden von Franken auslösen. Damit würde die benötigte zusätzliche Verschuldung auf das Haus für die nachfolgende Generation derart hoch, dass es nicht mehr gehalten werden kann und verkauft werden muss. Die Vererbung des Hauses mit der Absicht, die Kinder darin leben und wohnen zu lassen, ist somit verunmöglicht. Betroffen sind Familien mit kleinen Einkommen bzw. Vermögen, speziell auch KMU-Betriebe oder Bauernhofbesitzende ohne flüssiges Vermögen. Auch eine Hofübergabe und damit die Weiterführung des Hofbetriebes durch die Kinder wäre verunmöglicht. Das ist volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, gesellschaftspolitisch ebenso wenig.

Das Dilemma, in dem wir hier stecken, geht auf die Reform zurück, die ich eingangs erwähnt habe. 2019 trat sie in Kraft. Es muss erlaubt sein, hier an diesem Punkt nochmals über diesen Revisionsbeschluss nachzudenken und sich zu fragen, ob der damalige Entscheid wirklich richtig war. Wir sind uns vermutlich parteiübergreifend einig: Diejenigen, die gut situiert sind, sollen sich nicht auf die Sozialhilfe oder die Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand verlassen können; diejenigen, die gut verdienen und Vermögen haben, sollen nach bestem Wissen und Gewissen für sich selbst sorgen - so lange, bis es nicht mehr geht und die öffentliche Hand eingreifen muss. Wir haben deshalb die Regeln für den Bezug von Ergänzungsleistungen ziemlich strikt eingeschränkt, nämlich mittels Einkommens- und Vermögensschwellen. Wir haben die Ausnahme des selbstgenutzten Wohneigentums explizit eingebaut, weil wir der Meinung waren, dass[NB]diejenigen,[NB]die[NB]zuhause[NB]leben, wahrscheinlich günstiger leben als diejenigen, die in einem Heim betreut werden müssen.

Wir schätzten das Volumen aus der Rückerstattungspflicht damals auf 250 Millionen Franken oder darüber. Dieses Ziel haben wir bei Weitem nicht erreicht. Für 2022 waren es lediglich 38,5 Millionen Franken, verbunden mit einem enormen administrativen und bürokratischen Aufwand, der nötig war, um diese Rückerstattungen zu realisieren. Der Bund geht davon aus, dass bis 2030 - das ist sehr optimistisch - mit noch mehr Aufwand maximal ein Betrag von 150 Millionen Franken pro Jahr rückerstattet würde: 40 Millionen an den Bund und 110 Millionen an die Kantone.

Bei gesamten Ergänzungsleistungen von 5,5 Milliarden Franken pro Jahr ist das nicht einmal ein Tropfen auf den heissen Stein, das heisst irrelevant für die Finanzen der Ergänzungsleistungen. Aber ich kenne aus persönlicher Betroffenheit einige Beispiele, in denen es bei KMU-Betrieben oder bei einem Bauernhof um die Existenz ging, wenn entsprechende Rückforderungen an die Erben gestellt wurden. In solchen Fällen sind die Erben aufgrund der Pflicht zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen der Eltern gefordert, wenn diese ihre Liegenschaften veräussern oder den Betrieb aufgeben müssen, und das ist generationenübergreifend wenig sinnvoll.

Wir stehen vor einem Dilemma: Einerseits gilt es, den Anspruch auf Eigenverantwortung hochzuhalten, die der solidarischen Unterstützung durch die öffentliche Hand vorgehen muss. Andererseits gilt es, dem ebenso richtigen Anspruch gerecht zu werden, dass ein hart erarbeitetes, aber meist immer noch bescheidenes Erbe auch als Existenzgrundlage für nachfolgende Generationen erhalten werden kann, gerade im Bereich der mittelständischen KMU und Landwirtschaftsbetriebe.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommission zu folgen.