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Cassis Ignazio · Bundesrat · 2024-03-11

Cassis Ignazio · Bundesrat · Tessin · 2024-03-11

Wortprotokoll

Honorarkonsuln werden gemäss Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom Entsendestaat ernannt, im vorliegenden Fall von Belarus. Herr Beyeler ist dementsprechend kein Vertreter der offiziellen Schweiz. Ob die berufliche Tätigkeit der ernannten Person mit ihren konsularischen Aufgaben vereinbar ist, prüft der Entsendestaat. Gemäss dem Wiener Übereinkommen sind Honorarkonsuln dazu verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten.