Wicki Hans · Ständerat · 2024-03-11
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-03-11
Wortprotokoll
Die beiden gleichlautenden Motionen fordern die Streichung der Zehnjahresfrist für die Wiederbepflanzung aus der Weinverordnung. Im Kern geht es dabei um die Frage der Zulassung, denn wenn nach einem Unterbruch der Bewirtschaftung einer Rebfläche, also wenn Sie die Reben entfernen, die Bewirtschaftung innerhalb von zehn Jahren wieder aufgenommen wird, dann gilt das als blosse Erneuerung. Sofern dieser Unterbruch länger als zehn Jahre dauert, gilt es als Neuanpflanzung.
Die Motionäre erachten diese Frist für die Weinbäuerinnen und Weinbauern als nachteilig. Sie nimmt ihnen die Flexibilität. Konkret ist es denkbar, dass infolge mehrerer schlechter Ernten hintereinander die Reben entfernt werden, da die Kosten für die Arbeit zu hoch sind. Die Option für eine spätere Wiederbepflanzung soll langfristig offengelassen werden.
Dabei ist die Situation insbesondere für Pächter ein Problem, denn diese werden vom Rebeneigentümer nach geleisteter Arbeit bezahlt. Wenn nun der Eigentümer die Zustimmung zur Entfernung der Reben nicht erteilt, weil er aufgrund der Zehnjahresfrist befürchten muss, das Bepflanzungsrecht zu verlieren, dann hätten sie einen Nachteil. Entsprechend fordern die Motionäre die Abschaffung der Frist, wie es in der Europäischen Union bereits der Fall ist.
Der Nationalrat hat die Motionen am 13.[NB]Juni 2023 mit 142 zu 26 Stimmen bei 19 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragt hingegen, diese abzulehnen. Er verweist insbesondere auf den Umstand, dass Rebflächen grundsätzlich im Rebbaukataster enthalten seien. Mit der Streichung der Frist wäre es faktisch nicht mehr möglich, diese Flächen aus dem Register zu streichen. Gleichzeitig würde den Kantonen eine Regulierungsmöglichkeit fehlen, da Massnahmen etwa zur Marktentlastung oder die Umstellung der Rebflächen gemäss Artikel 60 Absatz 5 nicht mehr möglich wären. Da zudem die Bewilligung für das Anpflanzen der Reben Umweltauflagen enthalte, sei es sinnvoll, nach einem längeren Unterbruch die aktuellen Normen anwenden zu können.
Ebenso verweist der Bundesrat auf die seit 1953 bestehende Praxis zu dieser Zehnjahresfrist, die sich bis anhin bewährt habe. Die Frist sei lang genug, um den Weinbauern die Möglichkeit zu geben, auf die aktuelle Lage zu reagieren und Entscheide zu treffen. Das Verhältnis zwischen Rebeigentümer und Pächter sei regional bestimmt und könne als dispositives Recht individuell ausgestaltet werden. Hinsichtlich des Vergleichs mit der EU sei schliesslich zu sagen, dass die Europäische Union gerade aufgrund der Nachteile erwäge, Rebpflanzungsrechte in befristete Bewilligungen umzuwandeln. So viel zur Ausgangslage.
Unsere Kommission hat sich mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dem Bundesrat zu folgen. In der Praxis hat sich die Zehnjahresfrist bewährt. Sie stellt einen guten Kompromiss dar, um aufseiten der Weinbauern das Fällen von Investitions- oder Desinvestitionsentscheiden und aufseiten der Kantone die notwendige Rechtssicherheit zu ermöglichen. Gerade die Rechtssicherheit überwiegt auch im Vergleich zum Aufwand für eine allfällige Wiedereintragung. Zudem zeige die Erfahrung der Behörden, dass die wenigen Hektaren Rebflächen, die nach zehn Jahren nicht mehr bepflanzt wurden, primär im Rahmen von Freizeitaktivitäten bewirtschaftet worden waren. Oft handelt es sich dabei um sehr kleine Flächen. Der Ausschluss aus dem Kataster nach Ablauf der Frist stellt also einen gewissen Druck dar, diese Fläche nicht einfach brachliegen zu lassen, sondern sie professionellen Winzern zu verkaufen. Dies kommt der Branche letztendlich sogar entgegen.
Ich empfehle Ihnen deshalb namens unserer Kommission, die beiden Motionen abzulehnen.