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Jositsch Daniel · Ständerat · 2024-03-12

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-12

Wortprotokoll

Wenn Sie einverstanden sind, Frau Präsidentin, spreche ich gleich zu Absatz 1 und Absatz 2 von Artikel 105a, weil sie in einem gewissen Zusammenhang stehen.

Also, Artikel 105a regelt das neue System. Ich gehe nur noch kurz darauf ein: In Absatz 1 haben Sie den Grundsatz, dass eine Minderjährigenehe für ungültig erklärt werden kann, aber mit einer Grenze von 25 Altersjahren. Auf der einen Seite steht das Bedürfnis, nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit zu haben, auf der anderen Seite steht die Erkenntnis, dass ein gewisser Zeitraum zur Verfügung stehen muss, damit eine Person auch im Erwachsenenalter, über das 18.[NB]Altersjahr hinaus, noch eine Ungültigkeitsklage einreichen kann. Die Grenze von 25 Jahren ist natürlich willkürlich, wenn Sie so wollen, aber sie liegt doch immerhin sieben Jahre über dem Mündigkeitsalter.

Wie ich Ihnen beim Eintreten erklärt habe, kommt man letztlich nicht um die Tatsache herum, dass sich das Opfer - wenn Sie die Person so nennen wollen - irgendwann einmal erklären muss. Also ohne die Aussage des Opfers, dass es mit der Ehe nicht einverstanden ist, kann man eine Ungültigkeitsklage in der Praxis nicht durchführen. Das heisst, wir kommen um diesen Widerspruch nicht herum, und deshalb gibt es auch diese Grenze. Aber es macht wenig Sinn, Personen, die z.[NB]B. 80 Jahre alt und seit über 70 Jahren verheiratet sind, noch in eine Ungültigkeitsklage hineinzuziehen. Das ist der Grundsatz in Absatz 1.

Absatz 2 macht die Unterscheidung, wenn es eine Ungültigkeitsklage gibt, zwischen Personen, die als Minderjährige in verheirateter Situation in die Schweiz gekommen sind, und Volljährigen, die als Minderjährige verheiratet worden sind, aber jetzt nicht mehr minderjährig sind. Bei den Minderjährigen gibt es die Ausnahme, dass eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Bei den Volljährigen besteht der wesentliche Punkt für die Gültigkeit der Ehe darin, dass sie[NB]aus[NB]freiem[NB]Willen[NB]erklären, mit der Ehe einverstanden zu sein.

Die Kommission für Rechtsfragen hat diesen Grundsatz, den der Bundesrat in seinem Entwurf vorsieht, eigentlich übernommen. Die einzige Änderung ist, dass die Kommission für Rechtsfragen klar festhalten wollte, dass die entsprechende Entscheidung durch ein Gericht vorgenommen werden muss.[NB]Ansonsten hat sie sich aber dem Bundesrat angeschlossen.