Friedli Esther · Ständerat · 2024-03-13
Friedli Esther · Ständerat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-13
Wortprotokoll
Die Arbeitsquote von Personen mit Schutzstatus S ist tief - zu tief. Da sind wir uns einig. 50 Prozent der Personen mit einem aktiven Schutzstatus S sind aktuell im erwerbsfähigen Alter. Etwa 20 Prozent der Personen mit Schutzstatus S gehen aktuell einer bezahlten Arbeit nach. Die Zahlen, die vor einem Jahr erhoben wurden, liegen bei etwa 15,6 Prozent. Dabei gibt es sehr grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Im Kanton Appenzell Innerrhoden sind es 45 Prozent, im Kanton Genf nur etwa 9 Prozent.
Die SPK-N möchte diese Erwerbsquote nun erhöhen und schlägt eine Abschaffung der Bewilligungspflicht vor. Das ist quasi gut gemeint, aber gut gemeint ist ja nicht immer gut. Ich beantrage Ihnen deshalb, beim heutigen Modell des Bewilligungsverfahrens zu bleiben, dies ganz explizit auch in Absprache mit meinem Kanton und dessen Amt für Arbeit. Die heutige Praxis mit dem Bewilligungsverfahren hat sich bewährt, ist eingespielt und bringt keine grossen Probleme. Die Arbeitgeber müssen, wenn sie eine Person mit Schutzstatus S anstellen wollen, beim zuständigen Kanton eine Bewilligung einholen. Dabei müssen Angaben zur[NB]Art[NB]der[NB]Arbeit[NB]gemacht,[NB]aber[NB]auch[NB]der Lohn und die Arbeitsbedingungen belegt werden. Die Kantone erteilen innert weniger Tage oder allenfalls sogar Stunden eine Arbeitsbewilligung.
Ich setze mich überall für möglichst wenig Bürokratie ein, aber hier glaube ich, dass eine Änderung des Verfahrens falsch wäre. Ich spreche hier auch explizit als KMU-Arbeitgeberin aus dem Gastrobereich. Es darf uns zugemutet werden, dass wir dem Kanton die Arbeits- und Lohnbedingungen melden. Wenn eine Person zum Beispiel bei uns arbeiten möchte, werden vor Antritt der Arbeit die Arbeits- und Lohnbedingungen abgemacht. Natürlich ist man ab und zu auch froh, wenn jemand gleich am nächsten Tag beginnen kann. Aber erfahrungsgemäss haben die meisten Personen, die man anstellt, irgendwo noch eine Kündigungsfrist, und da ist man es gewohnt, auch mal etwas zu überbrücken.
Als Arbeitgeberin bin ich auch dafür bekannt, dass ich mich nicht unbedingt für die Arbeitnehmer einsetze. Aber in diesem Fall dürfen wir die einzuhaltenden Lohn- und Arbeitsschutzbedingungen wirklich nicht aus den Augen lassen. Das ist gerade auch ein spezielles Anliegen der Kantone und der zuständigen Ämter. Für sie ist es mit viel weniger Aufwand verbunden, die Arbeits- und Lohnbedingungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu überprüfen als mit dem Meldeverfahren.
Dies ist zum Beispiel gerade bei Praktika, bei denen viel tiefere Löhne ausbezahlt werden, der Fall, denn Praktika haben immer auch einen gewissen Ausbildungscharakter. Wie wird sichergestellt, dass diese Bedingungen für Praktika wirklich eingehalten werden? Dann muss man im Nachhinein überprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt oder nicht erfüllt sind. Und dann beginnt die Bürokratie, und zwar für die Arbeitgeber und die Kantone. Aus der Vollzugsoptik bringt die Umwandlung einer Bewilligungs- in eine Meldepflicht die Gefahr einer Erodierung des Arbeitnehmerschutzes mit sich. Die Meldepflicht bringt einzig mit sich, dass Arbeitnehmende mit Schutzstatus S ihre Erwerbstätigkeit ein paar wenige Tage früher aufnehmen können.
Der Bundesrat hat ja in Bezug auf die Begleitung und Evaluation des Schutzstatus S mehrere Gruppen eingesetzt. Eine Begleitgruppe wird ihre Evaluation bis Ende Jahr vorlegen. Eine Befragung der Sozialpartner hat zudem ergeben, dass sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberseite einheitlich bestätigt haben, dass die Bewilligungspflicht in der Praxis keinen Hindernisgrund darstellt; sie wurde als sinnvoll erachtet. Eine Änderung der Bewilligungspflicht geschähe also ohne Not, und sie würde die Erwerbsquote der Menschen mit Schutzstatus S nicht markant erhöhen. Auch für die Arbeitgeber ist der Aufwand nicht zu gross.
Ich bitte Sie daher, an der bewährten Praxis festzuhalten und die Motion abzulehnen.