Schlatter Marionna · Nationalrat · 2024-03-13
Schlatter Marionna · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2024-03-13
Wortprotokoll
Mit meiner Motion fordere ich, dass innerorts Tempo 50 oder eine tiefere Geschwindigkeit gilt. Heute kann die Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einem Gutachten heraufgesetzt werden. Aber so etwas wie eine nach oben abweichende Höchstgeschwindigkeit gibt es weder auf Autobahnen noch auf Autostrassen oder Ausserortsstrecken.
Nun könnte man sagen, die heutige Umsetzung sei doch pragmatisch, da die Heraufsetzung der Geschwindigkeit nur mit einem Gutachten erlaubt werden könne, also dort, wo es Sinn mache. Sie erlauben mir die Bemerkung: gleich pragmatisch wie bei Tempo 30 auf Hauptstrassen, wo die Herabsetzung nur mit einem Gutachten erreicht werden kann? Es ist aber so, dass in der Verordnung vom 19.[NB]Oktober 1983 über die Änderung von Erlassen des Strassenverkehrs - also bei der Einführung von Tempo 50 innerorts - in den Übergangsbestimmungen Erleichterungen für das Beibehalten von Tempo 60 innerorts formuliert wurden, dies zum Zweck der Mehrheitsfähigkeit der Vorlage. So wurden beispielsweise Tempo-60-Strecken innerorts von der Pflicht entbunden, ein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes zu erstellen, falls sie bis am 30.[NB]Juni 1984 festgelegt und signalisiert würden. Das bedeutet konkret: Sehr viele Tempo-60-Strecken innerorts bestehen seit vierzig Jahren, und sie wurden eben nie durch ein Gutachten überprüft.
Sie wissen es: In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse verändert. Es fanden eine erhebliche Siedlungsentwicklung und ein erhebliches Wachstum des motorisierten Verkehrs statt. Diese baulichen und betrieblichen Veränderungen entlang und auf dem Staatsstrassennetz hätten in den letzten vier Jahrzehnten genügend Anlass geben müssen, um eine Neubeurteilung dieser Tempo-60-Strecken vorzunehmen.
Geändert haben sich auch die gesetzlichen Grundlagen: 1985 trat das Bundesgesetz über den Umweltschutz in Kraft und 1987 die Lärmschutz-Verordnung. Diese gesetzlichen Grundlagen definieren die umweltrechtlichen Voraussetzungen für abweichende Höchstgeschwindigkeiten. Im Kanton Zürich beispielsweise gibt es 113 Kilometer Strassenabschnitte mit Tempo 60 innerorts. Entlang dieser Strecken leben 43[NB]000 Personen, welche von Lärmimmissionen über dem Grenzwert gemäss Lärmschutz-Verordnung betroffen sind. Das zeigte eine Anfrage im Zürcher Kantonsrat im Jahr 2021.
Die Rechtsprechung zur Lärmsanierung hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass einer Geschwindigkeitsreduktion als Massnahme an der Quelle Priorität zukommt und nicht ausser Acht gelassen werden darf. Eine nach oben abweichende Höchstgeschwindigkeit bei gleichzeitiger Überschreitung der Immissionsgrenzwerte dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.
Mit der Abschaffung der Regelung, dass Höchstgeschwindigkeiten innerorts heraufgesetzt werden können, steht eine einfache und schlanke Lösung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Reduktion der Umweltbelastung zur Verfügung. Ich danke Ihnen für die Unterstützung.