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Marti Min Li · Nationalrat · 2024-03-14

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-14

Wortprotokoll

Das heute geltende Namensrecht ist 2013 in Kraft getreten. Es geht vom Grundsatz aus, dass Eheleute nach der Heirat ihren Namen weiter behalten und dass die Kinder einen Familiennamen erhalten, der dem eines der beiden Partner entspricht. Im vorherigen Namensrecht erhielt die Frau den Namen des Mannes, konnte aber, wenn sie dies wollte, ihren eigenen Ledignamen voranstellen und so einen Doppelnamen führen.

Im neuen Namensrecht wurde diese Möglichkeit aus Gründen der Gleichstellung abgeschafft. Wie sich jetzt aber gezeigt hat, nimmt das neue Namensrecht einen Teil der Bedürfnisse von Paaren nicht auf, denn etliche Paare haben den Wunsch, sowohl den eigenen Namen weiterzuführen als auch einen gemeinsamen Namen zu tragen, um eine Verbindung mit dem Partner auszudrücken. Etliche Paare haben auch das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Namen mit den Kindern. Das ist mit dem heutigen Namensrecht nicht möglich. Wenn man den Wunsch hat, dass alle Familienmitglieder den gleichen Namen tragen, dann muss einer der beiden Ehepartner auf seinen Namen verzichten. In der Praxis ist das oft die Frau, und wie man von Zivilstandsbeamtinnen und -beamten hört, ist das nicht immer mit Freude verbunden. Dieses Problem kann nur mit der Möglichkeit eines Doppelnamens gelöst werden.

Dazu kommt, dass es in der Schweiz viele Menschen gibt, die nach ausländischem Recht geheiratet und dort einen Doppelnamen angenommen haben, sowie Personen, die nach altem Namensrecht geheiratet haben und ebenfalls einen Doppelnamen tragen. Es gibt also viele Menschen, die heute noch einen Doppelnamen tragen. Das neue Namensrecht sah zur Kompensation der Abschaffung des Doppelnamens die Möglichkeit eines Allianznamens vor, der allerdings kein amtlicher Name ist und daher regelmässig zu Verwirrung führt.

Die hier vorgeschlagene Revision sieht jetzt mit der Wiedereinführung des Doppelnamens eine liberale Lösung vor, die Optionen erweitert, ohne jemandem etwas wegzunehmen. Wer wie bisher seinen eigenen Namen behalten oder den Namen des Partners oder der Partnerin annehmen will, kann dies auch nach der Revision tun. Neu kommt aber hinzu, dass beide Partner die Möglichkeit haben, einen Doppelnamen zu führen, wenn sie dies wünschen. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden und besteht aus maximal zwei Namen. Die Eheleute können dabei unterschiedliche Doppelnamen oder den gleichen Doppelnamen tragen. Der heutige Allianzname fällt zugunsten des Doppelnamens weg.

Die Kommission hat zusätzlich zu den Doppelnamen für Eheleute auch die Möglichkeit eingeführt, für Kinder einen Doppelnamen vorzusehen. Dies gilt sowohl für Kinder verheirateter als auch für Kinder unverheirateter Eltern. Dabei gilt der Grundsatz, dass alle Geschwister den gleichen Doppelnamen tragen. Zudem sieht die Revision vor, dass auch nachträglich ein Doppelname für die Eltern oder die Kinder gebildet werden kann. Bei Kindern über zwölf Jahre ist allerdings die Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Regelung bei den eingetragenen Partnerschaften ist analog zur Regelung bei der Ehe.

Die Vorlage, die Sie heute beraten, basiert auf der parlamentarischen Initiative Stamm 17.523. Ihr ehemaliger Kollege Luzi Stamm hat sie 2017 eingereicht. Er verlangte, dass Heiratswilligen ermöglicht wird, nach der Eheschliessung einen Doppelnamen zu führen. Dies wurde mit dem Bedürfnis zahlreicher Ehewilliger, einen Doppelnamen zu führen, begründet. Dieses Bedürfnis wird auch von den Zivilstandsämtern bekräftigt.

Am 14.[NB]Januar 2019 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Initiative vorgeprüft und ihr mit 17 zu 7 Stimmen Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission am 11.[NB]Februar 2020 zu. Die RK-N befasste sich an ihrer Sitzung vom 29.[NB]April 2021 auf der Grundlage eines Arbeitspapiers der Verwaltung mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Im Arbeitspapier wurden zwei Lösungen vorgeschlagen: zum einen eine Rückkehr zum alten Recht, die als "kleine Lösung" bezeichnet wird, zum andern eine "grosse Lösung", die vorsieht, dass beide Ehegatten einen Doppelnamen tragen können. Die Kommission beschloss, beide Varianten weiterzuverfolgen.

Die Kommission beriet am 19.[NB]November 2021 einen ersten Vorentwurf. Mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss sie, die "grosse Lösung" zu erweitern und gleichzeitig den bislang nur gewohnheitsrechtlich anerkannten Allianznamen ins ordentliche Namensrecht zu überführen. Zudem sollte die Bildung eines Doppelnamens auch bei der Wahl eines gemeinsamen Familiennamens möglich sein. Sie beauftragte die Verwaltung, den Entwurf entsprechend zu ergänzen. Der überarbeitete Entwurf wurde von der Kommission am 20.[NB]Mai 2022 beraten, angenommen und mit beiden Varianten, der "kleinen Lösung" und der "grossen Lösung", in die Vernehmlassung geschickt.

Die Kommission nahm an ihrer Sitzung vom 2.[NB]Februar 2023 von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis. Eine Mehrheit der Teilnehmenden hatte sich für die Wiedereinführung des Doppelnamens und ebenso für die "grosse Lösung" ausgesprochen. Gleichzeitig kam in der Vernehmlassung von rund der Hälfte der Teilnehmenden der Wunsch, auch für die Kinder die Möglichkeit eines Doppelnamens einzuführen. Die Kommission beschloss mit 19 zu 5 Stimmen, eine sechsköpfige Subkommission einzusetzen. Diese erhielt den Auftrag, zu prüfen, wie die Namensführung der Kinder in die vorliegende Revision aufgenommen werden könnte. Die Subkommission, der Mitglieder aus allen Fraktionen angehörten, tagte insgesamt viermal. An ihrer Sitzung vom 13.[NB]September 2023 verabschiedete die Subkommission den durch die Aufnahme der Namensführung der Kinder grundlegend überarbeiteten Entwurf einstimmig zuhanden der Plenarkommission.

Die Kommission nahm an ihrer Sitzung vom 26.[NB]und 27.[NB]Oktober 2023 den von der Subkommission erarbeiteten Entwurf zur Kenntnis und verabschiedete diesen mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zuhanden des Nationalrates. Die Kommission spricht sich damit für eine Lösung aus, mit welcher der Doppelname für die Ehegatten deutlich flexibler als im alten Recht wieder eingeführt wird und neu auch für Kinder möglich ist.

Eine Minderheit Addor beantragt dem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie ist der Ansicht, dass die von der [PAGE 530] Kommission erarbeitete Vorlage weit über die von der parlamentarischen Initiative ursprünglich verfolgten Ziele hinausgehe. Sie weist darauf hin, dass die weitgehende Liberalisierung des Namensrechts hinsichtlich der Bedeutung des Namens für die Identität einer Person zu vielen Problemen führen würde, und ist zudem der Ansicht, dass die Vorlage eine zu hohe Komplexität aufweise. Eine weitere Minderheit Addor beantragt, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag, den Doppelnamen der Ehegatten nach der "kleinen Lösung" gemäss der Vernehmlassungsvorlage zu regeln, d.[NB]h., zum alten Recht vor 2013 zurückzukehren.

Die Mehrheit Ihrer RK ist hingegen überzeugt, dass mit dieser Teilrevision des Namensrechts die Wahlmöglichkeiten erhöht und damit die Bedürfnisse vieler Ehewilligen besser abgedeckt werden als durch die geltende Regelung. Dies bestätigt auch die positive Resonanz aus der Vernehmlassung, insbesondere die Rückmeldungen aus den Zivilstandsämtern, die in der Praxis oft mit dem Wunsch nach einem Doppelnamen - auch für die Kinder - konfrontiert sind.

Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, die Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen, um das Namensrecht zu modernisieren und zu liberalisieren.