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Salzmann Werner · Ständerat · 2024-03-14

Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-14

Wortprotokoll

Die Initiative des Kantons Luzern verlangt, dass dienstwillige Personen mit Geburtsgebrechen von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit werden. Begründet wird die Standesinitiative damit, dass der Betrag der Wehrpflichtabgabe nicht sehr hoch sei, zumal dieser nach der heutigen Regelung aufgrund einer als nicht erheblich eingestuften Behinderung halbiert werde. Im schmalen Portemonnaie eines Lehrlings oder Studenten mache er sich aber trotzdem bemerkbar.

Das Hauptproblem sei aber, dass die Situation unbefriedigend sei und von den betroffenen dienstwilligen Personen als ungerecht empfunden werde. Sie sind abgabepflichtig, obwohl sie bereit wären, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Dienst zu leisten. Das sei im Falle von Männern, die zum Beispiel an Hämophilie - also Bluter -, Diabetes oder weiteren Geburtsgebrechen leiden, unfair. Sie würden in ein gesetzliches Korsett gezwängt, das sie nötige, die Ersatzabgabe zu zahlen, auch wenn sie Dienst leisten möchten.

Die Thematik der Wehrpflichtersatzabgabe wurde in der Vergangenheit im Rahmen mehrerer Vorstösse bereits behandelt. Einerseits geschah dies im Rahmen zweier von Nationalrätin Marie-France Roth Pasquier am 24.[NB]September 2020 respektive 17.[NB]Juni 2021 eingereichter Interpellationen. Die Interpellantin sah eine Ungerechtigkeit darin, dass dienstwillige Personen, die sich durch die Untauglichkeitserklärung bereits ausgeschlossen fühlen, auch noch eine Ersatzabgabe leisten müssen. Der Bundesrat teilte die Ansicht der Interpellantin nicht, da der "Militärdienst nur für besondere Funktionen" in seinen Augen die Ungleichbehandlung zu beseitigen vermochte.

Andererseits wurde die Thematik im Rahmen eines von Nationalrat Baptiste Hurni am 9.[NB]Dezember 2020 eingereichten und vom Nationalrat am 19.[NB]März 2021 angenommenen Postulates behandelt. Dieses beauftragte den Bundesrat, die Möglichkeiten der Zulassung zum[NB]Militärdienst,[NB]Zivilschutz[NB]und[NB]Zivildienst[NB]für Personen mit Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung zu prüfen.

In seinem Bericht vom 29.[NB]März 2022 in Erfüllung des Postulates hielt der Bundesrat fest, dass alle Schweizer Männer stellungspflichtig sind und dass militärdienstuntaugliche Männer eine Abgabe schulden. Der Bundesrat hob auch hervor, dass für untauglich erklärte Schweizer seit dem 1.[NB]Januar 2013 ein Gesuch auf Neubeurteilung stellen können, um angepassten Militärdienst zu leisten. Die Neubeurteilung wird von einer medizinischen Untersuchungskommission vorgenommen.

Ihre Kommission hat die vorliegende Standesinitiative des Kantons Luzern an ihrer Sitzung vom 11.[NB]und 12.[NB]Januar 2024 zusammen mit der Petition 23.2012, "Anpassungen beim Wehrpflichtersatz", beraten. Bei der Vorprüfung einer Standesinitiative hört die Kommission des Erstrates[NB]gemäss[NB]Artikel[NB]116 Absatz 4 ParlG eine Vertretung des Kantons an, im vorliegenden Fall die Luzerner Justizdirektorin Ylfete Fanaj.

Die SiK-S verweist auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG), gemäss dem nur von der Ersatzpflicht befreit werden kann, wer im Ersatzjahr von der persönlichen Dienstleistung befreit ist. Dies ist bei Dienstuntauglichen nicht der Fall, da sie keiner Dienstleistungspflicht unterstehen. Laut Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist eine vollumfängliche Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a WPEG nur dann möglich, wenn aus medizinischer Sicht ein Integritätsschaden von mindestens 40 Prozent besteht und das taxpflichtige Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 100 Prozent übersteigt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Möglichkeit - die seit dem 1.[NB]Januar 2023 auch für Personen mit einem Integritätsschaden von mehr als 40 Prozent besteht -, sich einer Neubeurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission zu unterziehen, um angepassten Militärdienst zu leisten, ausreicht, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Zwischen 2017 und 2022 stellten 250 Personen ein entsprechendes Gesuch. Nur etwa 20 von ihnen müssen weiterhin die Wehrpflichtersatzabgabe leisten, da sie nicht den angepassten Militärdienst leisten können bzw. nicht dafür infrage kommen, aber auch nicht von der Abgabe befreit werden können. Von diesen Personen leiden aber nur zwei oder drei an Geburtsgebrechen. Die Umsetzung der Standesinitiative hätte also nur geringfügige Auswirkungen.

Die SiK-S ist der Meinung, dass die Annahme der Initiative zu einer Ungleichbehandlung führen würde. Würden alle dienstuntauglichen Personen, die dienstwillig sind, denen es aber aus irgendeinem Grund unmöglich ist, Militärdienst zu leisten, von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit, käme dies einer Aushöhlung des Wehrpflichtersatzes gleich, der ein zentrales Element von Artikel 59 Absatz 3 der[NB]Bundesverfassung[NB]ist. Dies widerspräche dem Ziel der Wehrpflichtersatzabgabe, die Gleichbehandlung aller militärdienstpflichtigen Schweizerbürger sicherzustellen.

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.

Noch zur Petition Sabino Michael Vincent 23.2012, "Anpassungen beim Wehrpflichtersatz": Mit der Petition fordert Herr Sabino eine Anpassung des Militärgesetzes, nämlich die Streichung von Artikel 18 Absatz 5 oder eine Neuformulierung. Gemäss dieser würden die unentbehrlichen Mitarbeiter einer systemrelevanten Berufsgattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Buchstabe c Ziffern 1 bis 8, die bei der Aushebung für untauglich befunden wurden und[NB]aufgrund[NB]der gegenwärtigen Gesetzeslage dennoch Wehrpflichtersatz leisten müssen, ausdrücklich und ausnahmslos von der Dienstpflicht im Kriegsfall entbunden, [PAGE 266] und das unter Fortbestand des Arbeitsvertrags und des monatlichen Gehalts.

Der Nationalrat hat am 22.[NB]Dezember 2023 auf einstimmigen Antrag der SiK-N der Petition keine Folge gegeben. Das VBS hat der SiK-S in einer Notiz vom 5.[NB]Oktober 2023 eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen besteht bei der Petition das Problem darin, dass jemand vom Dienst befreit werden soll, der gar keinen Dienst leistet. Das ist ein Widerspruch. Jemand, der untauglich ist, kann nicht vom Wehrpflichtersatz befreit werden. Diejenigen, die keinen Dienst leisten, müssen den Wehrpflichtersatz eben bezahlen. Nur diejenigen, die von der Militärdienstpflicht befreit wurden, sind auch auch vom Wehrpflichtersatz befreit.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen die SiK-S einstimmig mit 11 zu 0 Stimmen, der Petition keine Folge zu geben.