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Weichelt Manuela · Nationalrat · 2024-03-14

Weichelt Manuela · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2024-03-14

Wortprotokoll

Es ist nicht klar, welche gesetzliche Grundlage die vorliegende Motion wirklich ändern möchte. Der Bundesrat geht - meines Erachtens zu Recht - davon aus, dass die Motionärin die gesetzlichen Grundlagen zum steuerlichen Wohnsitz für Personen, die in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, geändert haben möchte.

Der zivilrechtliche Wohnsitz ist nicht gleichbedeutend mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz. Der steuerrechtliche Wohnsitz wird im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. im Steuerharmonisierungsgesetz eigenständig definiert.

Die Gemeinde oder der Kanton des früheren Wohnsitzes, das hat die Vorrednerin gesagt, ist aufgrund von Spezialgesetzen verpflichtet, die Restfinanzierung der Pflegekosten und Ergänzungsleistungen zu übernehmen. Es ist so, dass die frühere Wohngemeinde aufgrund der Rechtsprechung keine Steuern mehr erheben kann, wenn die Steuern am Ort des Alters- und Pflegeheims bezahlt werden. Vergessen Sie aber nicht, dass die Gemeinde vermutlich jahrelang vor Eintritt ins Heim von den Steuereinnahmen dieser Personen profitiert hat.

Für die Begründung des steuerlichen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: erstens ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie zweitens ein subjektives inneres, nämlich die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Demzufolge begründet ein Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim einen steuerlichen Wohnsitz, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der dort wohnenden Person an den Ort des Alters- oder Pflegeheims verlagert hat [PAGE 554] und die Umstände zeigen, dass die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort unbestimmt ist, z.[NB]B. wenn die Person ihre bis dahin bewohnte Wohnung oder ihr bis dahin bewohntes Haus aufgegeben hat.

Der Bundesrat schreibt zu Recht, dass bei Einführung eines Wahlrechts für Personen, die in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, neu auf ein rein subjektives Kriterium abgestellt würde. Das ist abzulehnen. Warum ist das abzulehnen? Sie können doch bezüglich der Definition des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht einfach für eine Gruppe eine Ausnahme machen. Die nächste Gruppe kommt bestimmt und sagt, dass sie gerne weiterhin am steuergünstigen früheren Wohnort besteuert werden möchte, obwohl ihr Wohnort objektiv nicht mehr dort zu finden ist. Oder die nächste Gruppe kommt und sagt: Wir sind nicht freiwillig umgezogen, wir haben in der vorherigen Gemeinde einfach keine bezahlbaren Wohnungen gefunden. Es ist schwierig, einfach für eine Gruppe eine Ausnahme zu machen.

Ich bitte Sie, der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen.