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Bircher Martina · Nationalrat · 2024-03-14

Bircher Martina · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-14

Wortprotokoll

Die Motion fordert, dass die gesetzlichen Grundlagen so angepasst werden, dass Personen, die in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, ihren Wohnsitz behalten dürfen. Was ist der Hintergrund? In der Regel ist der Wohnort mit dem Wohnsitz im Sinne des Zivilgesetzbuches identisch, aber eben nicht immer. Der Wohnort ist der Ort, an dem eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben. In der Praxis ist dies der Fall, wenn eine Person in einem Heim, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, im Strafvollzug oder beispielsweise in einem Frauenhaus wohnt.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes gibt es für Alters- und Pflegeheime eine Ausnahme. Die Rechtsprechung unterscheidet nämlich zwischen Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit, soll heissen: Wer freiwillig ins Alters- und Pflegeheim geht, verlegt seinen zivilrechtlichen Wohnsitz; wer nicht freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim geht, behält seinen Wohnsitz. Darunter fallen vor allem verbeiständete Personen.

In der Praxis führt diese vom Bundesgericht herbeigeführte Änderung zu zahlreichen Problemen. So stellt sich immer die Frage nach dem Gesundheitszustand. Oft brauchen solche Personen ein Ferienbett, bleiben dann aber trotzdem bis zum Lebensende im Heim. Die Frage nach der Freiwilligkeit lässt sich kaum präzise beantworten und führt immer wieder zu Zuständigkeitsklagen unter den Gemeinden und Kantonen.

Ein weiterer Nachteil ist, dass die Person, die den zivilrechtlichen Wohnsitz ändert, am neuen Wohnsitz steuerpflichtig wird. Hingegen bleibt die Restfinanzierung der Pflegekosten bei der vorherigen Wohnsitzgemeinde. Bei den Ergänzungsleistungen ergeben sich ähnliche Probleme. So hat jemand beispielsweise jahrelang im einen Kanton Steuern bezahlt, bezieht dann aber in einem anderen Kanton Ergänzungsleistungen.

Auch die betroffenen Personen möchten in der Regel ihren Wohnsitz nicht ändern, da sie oftmals ein Leben lang in ihrer "alten" Gemeinde gewohnt haben. Ebenfalls bemerkbar macht sich dies, wenn es um Bestattungen geht, für die wiederum ein auswärtiger Tarif verrechnet werden muss.

Weiter verweise ich auf das Rechtsgutachten aus dem Jahr 2019 zur Entwicklung und zum aktuellen Stand des Einwohnerkontroll- und -meldewesens in der Schweiz; das Gutachten wurde im Auftrag des Verbandes Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED) erstellt. Es macht deutlich, dass beim Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim gemäss Rechtsprechung zwischen "freiwillig" und "unfreiwillig" unterschieden werden muss. Hier weise ich auf die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hin, in der gesagt wurde, dass in der Praxis die Dauer der langjährigen Aufenthalte in Pflegeheimen dank der heute geltenden Strategie "ambulant vor stationär" massiv zurückgegangen ist. Daher haben einige Kantone diese Rechtsprechung bis heute nicht umgesetzt.

Die SGK sieht daher dahin gehenden Handlungsbedarf, dass der Gesetzgeber hier nachbessert, damit der Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Wohnsitz hat und damit das Pflegeheim den übrigen Heimen wieder gleichgestellt ist. Eine Minderheit sieht jedoch keinen Handlungsbedarf und das Ziel als "weitestgehend" erreicht, da es nach ihrer Meinung nur wenige Fälle betrifft.

Im Namen der SGK bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.