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Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-14

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-14

Wortprotokoll

Das Fazit vorweg: Das Anliegen des Motionärs ist weder mit der Bundesverfassung noch mit dem Völkerrecht vereinbar. Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb die Ablehnung der Motion. Der Motionär will, dass Personen, deren Schutzstatus S aufgehoben wird, kein rechtliches Gehör gewährt wird und diese von der Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, ausgeschlossen werden.

Um das Asylsystem insbesondere aufgrund der hohen Anzahl betroffener Personen zu entlasten, wird bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz auf eine individuelle Prüfung der Asylgründe verzichtet. Bei der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes muss dies aufgrund der bestehenden verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nachgeholt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt werden und die Schweiz ihren zwingenden Verpflichtungen nachkommen kann.

Aus diesem Grund ist Personen, die von der Aufhebung des Schutzstatus betroffen sind, das rechtliche Gehör zur Aufhebung und zur Rückkehr in den Heimatstaat zu gewähren. Geben die betroffenen Personen auf das rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab oder machen sie keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend, verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz. Ergeben sich hingegen Hinweise auf eine Verfolgung, müssen allfällige Asylgründe aufgrund der verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens überprüft werden.

In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.

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