Rösti Albert · Bundesrat · 2024-04-17
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-04-17
Wortprotokoll
Es wurde hier bereits gesagt: Der Bundesrat unterstützt die in Umsetzung der parlamentarischen Initiative Bregy verfasste Vorlage. Gemäss der Vorlage Ihrer Kommission soll neu bei Vorhaben zur Errichtung von Wohnbauten bis zu einer Grösse von 400 Quadratmetern Geschossfläche in Bauzonen kein Verbandsbeschwerderecht mehr bestehen. Nicht eingeschränkt wird das Verbandsbeschwerderecht in folgenden Fällen: bei Bauvorhaben in Bauzonen innerhalb bedeutender Ortsbilder oder mit Auswirkungen auf geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler. Auch bei Bauten in sensiblen Gebieten wie Biotopen bliebe das Beschwerderecht bestehen.
Der Bundesrat hat am 27.[NB]März 2024 zur Vorlage der UREK-N Stellung genommen. Er empfiehlt Eintreten und Zustimmung zum Entwurf der UREK-N gemäss Kommissionsmehrheit. Mit dieser Vorlage hat Ihre Kommission nach Ansicht des Bundesrates eine massvolle Beschränkung des Verbandsbeschwerderechts bei kleinen Vorhaben erarbeitet und trotzdem sichergestellt, dass dieses Recht bei Vorhaben in heiklen Gebieten umfassend gewahrt bleibt.
Es gibt verschiedene Minderheitsanträge, die der Bundesrat ablehnt. Der erste Minderheitsantrag Clivaz Christophe will die Geschossfläche von 400 Quadratmetern auf 250 Quadratmeter reduzieren. Auch aus Sicht des Bundesrates ist die Schwelle von 250 Quadratmetern sehr tief. Bei 400 Quadratmetern ist nach wie vor sichergestellt, dass es um kleinere Bauten geht.
Der Bundesrat lehnt den zweiten Minderheitsantrag Clivaz Christophe ebenfalls ab. Demnach soll das Verbandsbeschwerderecht für Vorhaben in Bauzonen, die für eine Auszonung als geeignet erscheinen, bestehen bleiben. Eine solche Regelung würde zu Rechtsunsicherheiten führen. Die Gemeinden haben bei Fragen der Auszonung ein grosses Planungsermessen. Damit dürfte oft unklar sein, ob sich eine Parzelle für die Auszonung eignet, und damit einhergehend wäre auch unklar, ob das Verbandsbeschwerderecht besteht oder nicht. Solche Unklarheiten gilt es zu vermeiden.
Gemäss dem dritten Minderheitsantrag soll das Beschwerderecht bestehen bleiben bei Wohnbauten, die dem Zweitwohnungsgesetz unterstellt sind. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Verbandsbeschwerderecht in besonders schützenswerten Gebieten bestehen bleibt. Das betrifft Vorhaben in Bauzonen innerhalb bedeutender Ortsbilder oder mit direkten Auswirkungen auf geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler. Ausserhalb dieser besonders schützenswerten Gebiete wird das Beschwerderecht nur bei Wohnbauten mit einer Geschossfläche unter 400 Quadratmetern eingeschränkt. Im Ergebnis kommt die Einschränkung damit in Bezug auf das Zweitwohnungsgesetz nur bei kleineren Wohnbauten zu tragen, die sich nicht in besonders schützenswerten Gebieten befinden. Diese Einschränkung steht aus Sicht des Bundesrates der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes nicht entgegen. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat diesen Minderheitsantrag ebenfalls ab.
Vielleicht noch zu einer Aussage, die verschiedentlich gemacht wurde, wonach Organisationen nur Beschwerde erheben könnten, wenn das Gesetz verletzt sei: Das ist eigentlich nicht ganz richtig. Die Organisation muss nur geltend machen, dass das Gesetz verletzt ist. Entscheiden, ob das Gesetz verletzt ist, tun die Gerichte. Das ist also etwas zu relativieren.
Der Bundesrat beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Entwurf der UREK-N gemäss Kommissionsmehrheit.