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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2024-05-27

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2024-05-27

Wortprotokoll

"Die Ehe bleibt jedoch gültig, wenn der betreffende Ehegatte noch minderjährig ist und das Gericht zum Schluss kommt, dass die Weiterführung der Ehe seinen überwiegenden Interessen entspricht." So lautet der Beschluss des Ständerates und auch der Antrag der Minderheit der Kommission bei Artikel 105a Absatz 2 ZGB und Artikel 9a Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes. Absatz 2 macht, wenn es eine Ungültigkeitsklage gibt, eine Unterscheidung zwischen Personen, die als Minderjährige in verheirateter Situation in die Schweiz gekommen sind, und Personen, die volljährig sind und aus freiem Willen erklären, an der Ehe festhalten zu wollen. Bei Minderjährigen soll im Ausnahmefall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn mindestens eine der beiden Personen noch nicht 16 ist. Dann wird die Ehe auf jeden Fall für ungültig erklärt.

Es geht bei den gemeldeten minderjährigen Ehen nicht nur um Zwangsheiraten und nicht nur um Betroffene aus Ländern wie Sri Lanka, Syrien, Afghanistan, Eritrea, Somalia, aus der Türkei oder aus Ländern des Balkans. Es gibt Länder, wo bereits mit 16 Jahren legal geheiratet werden kann, zum Beispiel Italien, Spanien oder Schottland. Durch die Migration kommen eben auch Leute zu uns, die so vielleicht bereits verheiratet sind, obwohl einer der beiden Ehepartner noch nicht 18 Jahre alt ist. Gemäss Bundesratsentwurf wie auch nach heutigem Recht ist eine Interessenabwägung vorgesehen. Eine solche würde es gemäss der Vorlage, die heute zur Abstimmung kommt, nicht mehr geben.

Eine starre Lösung wird den verschiedenen Minderjährigenheiraten nicht gerecht. Die Vielschichtigkeit verbietet eine pauschale Behandlung. Es ist sicher richtig, dass zum Beispiel die Ehe einer 17-jährigen Schottin, die mit ihrem Ehemann in die Schweiz einwandert, hier nicht automatisch aufgelöst wird. Weshalb sollen wir die Ehe einer 17-jährigen Schottin und eines 18-jährigen Schotten gerichtlich aberkennen, obwohl sie offensichtlich freiwillig und nach schottischem Recht völlig legal eingegangen wurde? Es ist eine Ehe, die nur wenige Monate später auch bei uns problemlos möglich wäre. Nach dieser Vorlage müssten sie bei uns erneut heiraten. An einem solchen bürokratischen Leerlauf kann niemand ein Interesse haben. Es ist deshalb sachgerecht, wenn hier im Einzelfall der Richter entscheiden kann.

Diese Gesetzesänderung soll eine Signalwirkung haben: Die Schweiz duldet keine Zwangsehen, besonders nicht bei Minderjährigen. Deren Schutz hat oberste Priorität. Trotzdem ist eine differenzierte Sichtweise wichtig. Deshalb ist die Möglichkeit der Einzelprüfung sinnvoll. Die Aufrechterhaltung soll aber, wie schon heute, die Ausnahme sein und nicht die Regel.

Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen.

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