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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-05-28

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-05-28

Wortprotokoll

Das hier ist der zentrale Artikel zu den Lärmfragen. Absatz 2 von Artikel 22 regelt, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen erstellt werden dürfen, wenn die Grenzwerte mit verhältnismässigen Massnahmen nicht eingehalten werden können.

Der Bundesrat hat hier, es ist Ihnen mittlerweile bestens bekannt, das sogenannte Lüftungsfenster im Umweltschutzgesetz eingeführt. Bei mindestens der Hälfte der Räume einer Wohnung soll bei einem Fenster der Grenzwert eingehalten werden. Das ist eine klare, einfach zu vollziehende Regelung. Sie wird von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz unterstützt.

Ihr Rat hat dann zwei zusätzliche Möglichkeiten vorgesehen. Wohnungen sollen erstens dann gebaut werden können, wenn sie kontrolliert belüftet werden, oder zweitens, wenn mindestens ein ruhiges Fenster sowie ein ruhiger Aussenraum zur Verfügung stehen.

Der Nationalrat hat den Beschluss des Ständerates angepasst. Er verlangt, dass auch bei kontrolliert belüfteten Wohnungen mindestens bei einem Raum der Wohnung der Grenzwert am Fenster eingehalten ist. Als Alternative soll die Wohnung über ein ruhiges Fenster sowie über einen ruhigen Balkon oder eine ruhige Terrasse verfügen.

Sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat möchten gegenüber dem Bundesrat mit der kontrollierten Belüftung eine zusätzliche Möglichkeit schaffen, um das Bauen in lärmbelasteten Gebieten zu erleichtern. Ich stelle aber fest, dass die Debatte um die Belüftungslösung kontrovers geführt worden ist. Der SIA hat ursprünglich aus fachlicher Sicht Bedenken gegenüber einer Belüftungslösung geäussert. In der Zwischenzeit, das wurde vom Kommissionssprecher auch[NB]so[NB]gesagt,[NB]hat[NB]der[NB]SIA seine Bedenken zurückgezogen. Dadurch wurden die geäusserten Bedenken auch relativiert.

Politisch stellt sich aber trotzdem die Frage, inwieweit die Bevölkerung eine Lösung akzeptiert, die statt auf offene Fenster mit frischer Luft auf eine künstliche Belüftung setzt. Die Lärmschutzkreise drohen aus diesem Grund immer noch mit dem Referendum, wie es hier auch einleitend von meiner Seite kundgetan wurde. Daher sollten Sie sich auch die Frage stellen, ob es wirklich notwendig ist, hier den Ausnahmekatalog zu erweitern. Aufgrund des Verlaufes der Debatte werde ich hier auf einen Antrag verzichten. Aber es ist schon so: Wenn hier noch eine Differenz zum Nationalrat geschaffen wird, bietet dies der nationalrätlichen Kommission auch die Möglichkeit, das noch einmal à fond zu prüfen.

Sofern Sie der Ansicht sind, dass die Bevölkerung die künstliche Belüftung akzeptiert, ist zwischen den Fassungen des Nationalrates und des Ständerates zu entscheiden. Dabei erscheint mir jetzt die Variante des Nationalrates ausgewogener; sie verlangt mindestens ein ruhiges Fenster pro Wohnung und ist näher an der Lösung des Bundesrates. Zusätzlich soll die Wohnung entweder über eine kontrollierte Belüftung oder über einen ruhigen Balkon oder eine ruhige Terrasse verfügen. Das ruhige Fenster ist für die Wohnqualität wichtig.

Zudem will der Nationalrat ergänzen, dass der bauliche Mindestschutz gegen Lärm nur wirtschaftlich verhältnismässig verschärft werden darf. Ihre vorberatende Kommission schlägt nun vor, dass die Verhältnismässigkeit auch in Buchstabe b explizit aufgeführt wird. Dem Bundesrat sind allerdings betreffend die Verhältnismässigkeit keine Vollzugsschwierigkeiten bekannt. Diese Änderung wäre somit nicht [PAGE 304] unbedingt nötig, es ist aber auch nicht weiter tragisch, wenn Sie sie drin lassen.

Ich fasse zusammen: Bei Artikel 22 Absatz 2 müssen Sie die Frage klären, ob die Bevölkerung Lösungen mit einer künstlichen Belüftung akzeptiert. Wenn nicht, können Sie immer noch auf die bundesrätliche Variante schwenken. Falls Sie einer Lösung mit künstlicher Belüftung zustimmen, sollten wir uns der Lösung des Nationalrates anschliessen. Sie ist näher an der Bundesratslösung, und ich glaube, bei einer allfälligen Abstimmung ist sie auch mehrheitsfähiger.