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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-05-30

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-05-30

Wortprotokoll

Das Kernelement der vorliegenden Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Frankreich ist eine Anpassung im Bereich der Telearbeit. Die Telearbeit hat ja in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, insbesondere auch während der Corona-Pandemie. Und das ist steuerrechtlich eben eine gewisse Herausforderung, insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmenden in einem anderen Staat leben als in jenem, in dem sie angestellt sind. Es geht also konkret um Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Der Grundsatz im bestehenden Abkommensnetz der Schweiz ist, dass in der Regel derjenige Staat besteuern darf, in dem die Person angestellt ist und auch physisch ihre Arbeit ausführt. Damit ist auch[NB]der[NB]Einfluss[NB]von[NB]Telearbeit ersichtlich: Das Besteuerungsrecht könnte vom Arbeitsstaat auf den Wohnsitzstaat übergehen.

In der Schweiz sind viel mehr Arbeitnehmende aus den umliegenden Staaten beschäftigt als umgekehrt. Mehr als die Hälfte dieser Personen wohnt in Frankreich; es sind 223[NB]000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger von total 392[NB]000. Potenziell stehen also substanzielle Einnahmen aus der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden auf dem Spiel.

Für Arbeitgeber in der Schweiz besteht eine weitere Herausforderung: Seit 2019 erhebt Frankreich eine Quellensteuer auf Löhnen. Zur Erhebung verpflichtet sind auch ausländische Arbeitgeber, wenn die Arbeit in Frankreich ausgeübt wird und Frankreich das Einkommen nach DBA besteuern kann. Bei Telearbeit in Frankreich wäre der Schweizer Arbeitgeber in Frankreich verpflichtet, die Quellensteuer für seine Arbeitnehmenden zu erheben. Damit würde er aber gegen das Verbot von Handlungen für einen fremden Staat gemäss Artikel 271 StGB verstossen. Um diesem Normenkonflikt zu entgehen, hätten die Schweizer Arbeitgeber die Ausübung der Telearbeit in Frankreich durch dort ansässiges Personal verbieten müssen. Dieser Thematik trägt die nun vorliegende Anpassung des DBA Rechnung. [PAGE 381]

Wichtig ist hier vorweg: Die Regelung des Zusatzabkommens betrifft insbesondere die Kantone ohne Grenzgängervereinbarung mit Frankreich, namentlich Genf, das mit mehr als 100[NB]000 Beschäftigten fast die Hälfte der Arbeitnehmenden aus Frankreich beschäftigt. Für Kantone mit Grenzgängervereinbarung ist das Besteuerungsrecht schon bei Frankreich, und der Normenkonflikt ist gelöst. Für diese Kantone sichert das Zusatzabkommen respektive eine entsprechende Verständigungsvereinbarung, dass die Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent von Frankreich an die Schweiz trotz Telearbeit bestehen bleibt, wenn die Telearbeit nicht 40 Prozent des Arbeitspensums übersteigt.

Nun noch konkret zur Regelung des Zusatzabkommens: Es gab im Mai 2020 schon eine Verständigungsvereinbarung mit Frankreich. Das wurde eigentlich während der Covid-19-Pandemie schon so gelebt, und das hat sich bewährt. Konkret führt nun Telearbeit in bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit nicht zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts. Konkret ist auch eine in Frankreich wohnhafte und bei einem Schweizer Unternehmen angestellte Person für den[NB]vollen[NB]Lohn[NB]in[NB]der[NB]Schweiz[NB]steuerpflichtig, auch wenn sie bis zu 40 Prozent in Form von Telearbeit in Frankreich arbeitet.

Das DBA sieht sodann eine Ausgleichszahlung für Telearbeit zugunsten des Wohnsitzstaates der Arbeitnehmenden vor. Im konkreten Fall behält die Schweiz 60 Prozent der Steuereinnahmen, die auf Telearbeit entfallen, 40 Prozent gehen an Frankreich. Ohne diese Regelung könnte Frankreich den auf die Telearbeit in Frankreich entfallenden Teil des Lohnes vollständig besteuern, während die Schweiz nur den Teil des Lohnes hätte besteuern können, der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfällt.

Ich möchte - der Kommissionssprecher hat das ausgeführt - noch auf die besondere Betroffenheit des Kantons Genf eingehen. Hier kommt auch weiterhin die geltende Vereinbarung zwischen Genf und den zwei französischen Départements Ain und Haute-Savoie zur Anwendung. Die Arbeitnehmenden aus diesen Départements sind vollumfänglich in der Schweiz steuerpflichtig. Als Ausgleich fliessen 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme aus Genf in diese Départements. Die DBA-Änderung sieht vor, dass diese Zahlung bei der zu entrichtenden Ausgleichszahlung für Telearbeit von 40 Prozent zu berücksichtigen ist. Konkret zahlt die Schweiz für französische Arbeitnehmende, die für einen Genfer Arbeitgeber arbeiten, keinen Ausgleich für Telearbeit an Frankreich für die ersten 15 Prozent Telearbeit. Bei über 15 Prozent kommt[NB]auf[NB]dem[NB]Überschuss[NB]die Ausgleichszahlung für Telearbeit zum Tragen. Diese Lösung wird auch vom Kanton Genf begrüsst.

Um für den Kanton Genf finanzielle Mehrbelastungen zu vermeiden und die Gleichbehandlung mit anderen Kantonen sicherzustellen, ist neu vorgesehen, dass sich der Bund an der Zahlung der 3,5 Prozent aus Genf an die Départements beteiligt. Grob geschätzt dürften dem Bund dadurch Mehrausgaben zwischen 38 und 48 Millionen Franken entstehen. Aufgrund des sachlichen Konnexes legt Ihnen der Bundesrat diese neue Verpflichtung des Bundes zusammen mit dem Zusatzabkommen zum DBA vor.

Nun, ich komme zum Schluss. Der Bundesrat ist der Meinung, die klare Regelung der Telearbeit führt zu Rechtssicherheit für alle Beteiligten und löst den Normenkonflikt innerhalb des Rahmens von 40 Prozent Telearbeit. Die Regelung ist im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz, insbesondere im Interesse der betroffenen Grenzregionen und Kantone. Des Weiteren wahrt die Regelung die Haushaltsinteressen der Kantone und des Bundes. Diese Einschätzung hat auch die Orientierung bestätigt. Die Kantone und[NB]die[NB]interessierten[NB]Verbände begrüssen diese Neuerung, und auch Ihre Kommission kam hier zu einem einstimmigen Ergebnis.

Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen.