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Moser Tiana Angelina · Ständerat · 2024-05-30

Moser Tiana Angelina · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2024-05-30

Wortprotokoll

Wir beraten jetzt quasi das binnenrechtliche Pendant zum vorhergehenden Geschäft. Sie haben es gehört, es handelt sich um das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis.

Ihre Kommission hat das Gesetz am 2.[NB]Mai 2024 vorberaten und empfiehlt Ihnen, wie Sie der Fahne entnehmen können und soeben vom Vizepräsidenten gehört haben, der Vorlage ohne Anpassungen zuzustimmen. Der Beschluss fiel einstimmig. Der Nationalrat hat die Vorlage am 15.[NB]April 2024 anlässlich der Sondersession beraten und ihr nach sehr intensiven [PAGE 382] Diskussionen mit 183 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung ebenfalls zugestimmt. In der Summe ist es also ein letztlich unumstrittenes[NB]Geschäft. Trotzdem möchte ich ein paar Bemerkungen dazu machen. Worum geht es?

Die Weiterentwicklung und auch die Verbreitung der Kommunikationstechnologien haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass zunehmend von zuhause aus gearbeitet wird. In der Vorlage ist von "Telearbeit" die Rede. Neudeutsch oder umgangssprachlich könnte man auch einfach von "Homeoffice" sprechen, wobei die Telearbeit mehr umfasst als[NB]der[NB]Begriff[NB]Homeoffice.[NB]Ich erspare Ihnen jetzt aber eine genaue Begriffsauslegung.

Die Zunahme der sogenannten Telearbeit ist nicht nur der technologischen Entwicklung geschuldet, vielmehr mussten Arbeiten während der Covid-19-Pandemie bekanntlich zwingend von zuhause aus erledigt werden. Damit hat Corona dieser Homeoffice-Tendenz einen zusätzlichen Schub verliehen. Das machte natürlich auch vor der Grenze nicht halt und führte zur Notwendigkeit dieser Vorlage, ebenso wie zur Notwendigkeit einer Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen, wie Sie das vorhin gehört haben. Im Fokus stehen hier also die ausländischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, was rund 400[NB]000 Personen betrifft.

Die Zunahme von Homeoffice oder Telearbeit ist im internationalen Verhältnis von steuerlicher Relevanz. Die übliche Regel mit Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert wird, in dem sie physisch ausgeübt wird. Die neue Realität mit vermehrter Telearbeit führt nun eben auch im Binnenbereich, nicht nur in der zwischenstaatlichen Lösung, zu einem steuerrechtlichen Anpassungsbedarf. Wenn das nicht geschehen würde, wäre der Verlust an Steuereinnahmen absehbar. Die Motivation dieser Vorlage ist also primär fiskalischer Natur.

Wie erwähnt, ist diese Realität nicht ganz neu. Für die Zeit während der Corona-Pandemie und der gesundheitlichen Schutzmassnahmen konnten jedoch mit Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein Verständigungsvereinbarungen zur Beibehaltung der Steuerbemessungsgrundlage gefunden werden. Man hat also mit fast allen Nachbarländern eine vorübergehende pragmatische Lösung gefunden, um Steuerausfälle und auch unnötigen administrativen Aufwand zu verhindern. Nach der Pandemie ist man nun nicht gänzlich zum alten Schema zurückgekehrt, sondern es hat sich eine neue Realität in Bezug auf die Telearbeit bzw. die Homeoffice-Kultur etabliert. Das heisst, es wird mehr im Homeoffice gearbeitet als noch vor der Pandemie. Ziel ist es deshalb, für die vorübergehende pragmatische Lösung nahtlos eine saubere rechtliche Lösung zu finden.

Dafür - ich habe es erwähnt, und es wurde auch vorhin gesagt - braucht es nicht nur die völkerrechtliche Lösung, sondern eben auch die vorliegende binnenrechtliche Anpassung. Für die völkerrechtliche Lösung hat man mit Frankreich und Italien bereits eine zwischenstaatliche Lösung gefunden. Frankreich haben wir soeben diskutiert, das ist der wichtigste Akteur in diesem Fall; ich möchte aber nicht mehr weiter darauf eingehen. Italien ist am zweitwichtigsten, danach folgen Deutschland, Österreich und weitere Länder.

Mit Italien konnte ebenfalls eine dauerhafte Lösung gefunden werden, wobei hier 25 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden können und nicht wie bei Frankreich 40 Prozent. Diese zwischenstaatliche Lösung sollte in diesen Tagen unterzeichnet werden, und sie wird, wenn das vollzogen ist, auch den Räten vorgelegt werden.

Bei Deutschland und Liechtenstein sehen die bestehenden Abkommen bereits vor, dass die Telearbeit keine Folgen für den steuerlichen Grenzgängerstatus hat; mit Österreich hingegen ist eine Lösung noch ausstehend.

Wie gesagt, mit dem vorliegenden Gesetz wird nun ergänzend zu diesen Abkommen die nationale Lösung geschaffen. Die Vorlage ist im Kern vollkommen unbestritten. Die Kommission hat trotzdem einzelne Aspekte vertieft diskutiert.

Erstens ging es um den Geltungsbereich: Die jetzige Vorlage beschränkt sich auf die fünf Nachbarländer, dies im Unterschied zur ursprünglichen Vorlage, die in die Vernehmlassung geschickt wurde; diese war breiter gefasst. In der Vernehmlassung war die breiter gefasste Variante auf Kritik gestossen, da nur die Beschränkung auf Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung vermeiden kann. Die Norm ist zurzeit primär für diese Nachbarstaaten mit Grenzgängern relevant. Aufgrund der notwendigen Anschlussregelung - es gab also auch eine gewisse Dringlichkeit - beschloss die Kommission, sich hier dem Bundesrat anzuschliessen und den Geltungsbereich auf die Nachbarländer zu beschränken.

Zweitens wurde die Präzisierung der geltenden Quellensteuerbefreiung von Seeleuten auf Seeschiffen unter Schweizer Flagge diskutiert. Diese Präzisierung führte ja im Nationalrat zu sehr intensiven Diskussionen. Dabei stand die Frage im Raum, ob es mit der Präzisierung, die der Bundesrat beantragt, zu einer materiellen Änderung kommt. Bereits heute gilt die Befreiung von der Quellensteuer nur für Seeleute, die auf Schiffen unter Schweizer Flagge fahren, und nicht für Seeleute auf Schiffen, die unter ausländischer Flagge fahren. Dieses Rechtsverständnis wurde nochmals von der Verwaltung bestätigt und von der Kommission entsprechend zur Kenntnis genommen.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen deshalb in der Summe ohne Anpassungen und einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.