Rieder Beat · Ständerat · 2024-06-03
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-03
Wortprotokoll
Ich möchte hier nur einen einzigen kleinen Aspekt behandeln und das Narrativ korrigieren, Artikel 58 der Bundesverfassung - "Die Schweiz hat eine Armee. [...]" - würde Artikel 126 der Bundesverfassung, wonach die Schweiz eine Schuldenbremse hat, entgegenstehen. Das ist so nicht richtig. Diese Lesart entspricht nicht der Verfassungsgeschichte der Schweiz.
Wenn Sie hier versuchen, die eine Hälfte des Parlamentes in die Richtung von Artikel 126 zu drücken und die andere Hälfte des Parlamentes in die Richtung von Artikel 58, ist das auch inhaltlich falsch. Ich gehe davon aus, dass die meisten von uns hinter beiden Verfassungsinteressen stehen. Sie wollen einerseits eine starke Armee und andererseits eine Schuldenbremse, die funktioniert. Genau hier spricht der Verfassunggeber in weiser Voraussicht von der Gleichrangigkeit der Verfassungsinteressen. Beide Verfassungsinteressen sind gleichrangig: Das ist der Grundsatz, nach dem die Verfassung ausgelegt und auch angewandt werden muss.
Infolge dieser Gleichrangigkeit sagte der Verfassunggeber über Jahrzehnte - Sie können das überall, auch bei Ihren Vorgängern, nachlesen -, dass einem Verfassungsinteresse nur so weit Vorrang gegeben werden kann, als es gegenüber einem anderen Verfassungsinteresse als verhältnismässig erscheint. Die Verhältnismässigkeit ist spätestens dann überschritten, wenn Sie durch ein Verfassungsinteresse das andere Verfassungsinteresse zerstören, das heisst, wenn Sie eine Verfassungsnorm nicht mehr anwendbar machen. Es gibt nur eine einzige Ausnahme: Der Moorschutz gilt in der Verfassung absolut; das haben wir so gewollt. Ansonsten sind zwei Interessen aber gleichrangig zu behandeln und zu harmonisieren. Das heisst, beide Interessen sind gleichwertig miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Es ist nicht so, dass die bösen Finanzpolitiker die Schuldenbremse hochhalten möchten und die SiK die Armee hochhalten möchte. Nein, wir müssen einen Weg finden, beide Verfassungsinteressen in Übereinstimmung zu bringen. Wollen Sie dies aber mit dieser Motion tun, dann zerstören Sie die Schuldenbremse, weil dieser Vorstoss die Ausserordentlichkeit im Kern zerstört.
Die Beispiele, die Kollege Fässler genannt hat, sind sehr schön. Es ging um einmalige Zahlungsspitzen, die man durch Aushebelung der Schuldenbremse doch finanzieren konnte. Aber was Sie vor sich haben, ist keine einmalige Zahlungsspitze. Es ist eine Planung der Armeeausgaben über mehrere Jahre, und zwar eine stetige Erhöhung. Eine geplante stetige Erhöhung schliesst die Ausserordentlichkeit einer Ausgabe in sich aus. Wenn Sie dieser Motion zustimmen würden, dann hätten Sie keine Kriterien, die eine Rückfallebene bilden, um noch gegen andere Interessen vorzugehen, die ebenso geplant werden können und vielleicht ebenso wichtig sind. Das heisst, Sie würden die Schuldenbremse als solche aushebeln.
Ich möchte aber Folgendes festhalten: Wir haben als Parlament die Verpflichtung, die Armee über den Haushalt finanziell aufzurüsten oder, wenn wir es nicht über den Haushalt schaffen, über eine gesonderte Vorlage, wenn uns dies notwendig scheint. Und mir scheint es notwendig, dass wir die Versäumnisse der letzten zwanzig oder dreissig Jahre jetzt ausgleichen und mehr Geld zweckgerichtet für die Armee ausgeben. Aber tun wir dies nicht mit dieser Motion, sondern so, wie es ein Parlament im Kern eben machen muss: über seine Budgethoheit, über einen Ausgleich im laufenden Haushalt, und wenn es das nicht schafft - ich gehe davon aus, dass es nicht bewältigbar ist -, dann mit einer gesonderten Vorlage, mit der wir die Armee finanzieren. Es bestehen ja bereits sehr viele Ideen, sehr viele Pläne sind bereits auf dem Tisch, und es liegt am Parlament, sehr schnell eine dieser Ideen zu verwirklichen.
Daher bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.