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Flach Beat · Nationalrat · 2024-06-06

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-06-06

Wortprotokoll

Ich spreche zum Eintreten und auch gleich zu den Minderheiten. Ich bitte Sie, auf diese Gesetzesvorlage einzutreten, weil Stalking oder Nachstellung tatsächlich etwas sehr Lästiges ist. Meine Vorrednerin hat ausgesprochen, worin das Problem liegt: Bei Einzelhandlungen - beispielsweise Nötigung, Hausfriedensbruch und Ähnlichem - die eigentlich schon heute strafbar sind, sind die Hürden, bis man juristisch gegen diese Personen vorgehen kann, teilweise eben so hoch angesetzt, dass es wahrscheinlich wirklich Sinn macht, wenn wir hier Stalking oder das Nachstellen, dieses beharrliche Belästigen, als einen eigenen Straftatbestand festlegen.

Das hat, das muss ich Ihnen sagen, vor allen Dingen eine Signalwirkung, weil es bis jetzt noch nicht in dieser Deutlichkeit im Strafgesetzbuch steht, obwohl das, was unter Stalking fällt, wahrscheinlich heute schon strafbar ist und man jetzt schon im Sinne von Artikel 28b des Zivilgesetzbuches dagegen vorgehen könnte. Dieser Artikel erlaubt es, dass man sich zivilrechtlich gegen das Nachstellen wehren kann. Das ist dann auch der Anhaltspunkt für die Rechtsprechung zu diesem neuen Artikel der Nachstellung, dass man sich an irgendetwas festhalten kann, wenn es darum geht, zu konkretisieren, wann dieser Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist.

Das ist vielleicht auch ein wichtiger Punkt, den man nicht unerwähnt lassen sollte: Wir bewegen uns hier im Strafrecht, nicht im Zivilrecht, wo wir eine Belästigung quasi über Zivilrechtliches glaubhaft machen, einem Richter gegenüber durchsetzen und eine superprovisorische Verfügung erwirken können. Wir bewegen uns hier also im Strafrecht, wo der Grundsatz "In dubio pro reo" gilt. Das heisst, der Strafbefehlsgeber - das wird hauptsächlich im Strafbefehlsverfahren geschehen - muss überprüfen, ob tatsächlich eine Schuld vorliegt, und entsprechend eine Verurteilung vornehmen. Das erfolgt im Rahmen eines Urteilsvorschlags, der dann auch von der betreffenden Person angefochten werden kann.

Damit sage ich auch: Glauben Sie bitte nicht daran, dass man das Problem des Stalkings mit diesem neuen Straftatbestand lösen kann. Es ist aber ein wichtiges Zeichen, denke ich, ein Signal, dass die Gesellschaft, dass wir das nicht akzeptieren und dass wir entsprechend auch bereit sind, die Strafbefehlsbehörden zu aktivieren, wenn solches Verhalten vorkommt. Wie meine Vorrednerin gesagt hat: Stalking ist tatsächlich häufig eine Vorstufe zu Gewalttaten usw. Das dürfen wir nicht zulassen.

Wir bewegen uns ebenfalls im Bereich der Erfolgsdelikte, und das bedeutet, dass wir da noch ein bisschen definieren müssen, welche Schwere und Dauer diese Eingriffe in die persönliche Freiheit, in die Gestaltung des Lebens haben sollen. Die Eingriffe müssen schon spürbar sein. Es darf nicht quasi einfach ausreichen, dass jemand beharrlich, drei-, viermal jemandem Rosen schickt, um, was weiss ich, Aufmerksamkeit zu erhalten. Es braucht vielmehr eben auch diese Einschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit der betroffenen Personen. Das sind beides Dinge, die gegeben sein müssen. Dann aber kann es eben möglich sein, dass man eine Verurteilung erreichen kann, das macht dann auch Sinn.

Es kommt auch auf die individuellen Opfereigenschaften an. Nicht jede Person ist durch die gleiche Handlung gleich in ihrer Lebensgestaltungsfreiheit eingeschränkt. Da wird es vielmehr Unterschiede geben, und das ist zu berücksichtigen.

Weiter ist noch die Frage zu klären, ob es ein Antrags- oder ein Offizialdelikt sein soll. Die Grünliberalen sind absolut der Meinung, dass es grundsätzlich ein Antragsdelikt sein soll. Im Rahmen der Gewaltprävention bei häuslicher Gewalt kann es aber durchaus Sinn machen, dass es zu einem Offizialdelikt wird und man das dann analog der Gesetzgebung im Gewaltpräventionsbereich, im Beziehungsbereich zu einem Offizialdelikt macht. Aber ich denke, hier muss der Ständerat noch einmal über die Bücher gehen und das noch einmal genau anschauen. Man muss sich, wie gesagt, auch im Klaren darüber sein, wie sich so ein Strafbefehlsverfahren in diesem Bereich dann tatsächlich auswirkt und ob das dann tatsächlich auch den Nutzen hat, den man sich davon verspricht.

Wir schaffen ja Artikel 28b ZGB nicht ab. Die superprovisorische Verfügung eines Zivilrichters ist unter Umständen schneller einsetzbar und durchsetzbar als ein Strafbefehlsverfahren, das nachher beispielsweise auf dem Weg der Anfechtung halt eben noch weitergezogen werden kann. Da können Sie dann unter Umständen monatelang warten, bis es tatsächlich Wirkung hat.

Aber um das Zeichen zu setzen, dass die Gesellschaft und die Gesetzgebung nicht tolerieren, dass diese Nachstellungen in der Art und Weise, wie sie geschildert wurden, weiterbestehen, bitte ich Sie, einzutreten und jeweils der Mehrheit zu folgen.