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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-06-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-06-10

Wortprotokoll

Die Ausgestaltung der interkantonalen Zusammenarbeit liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der betreffenden Kantone. Der Bund hat lediglich subsidiäre Kompetenzen. So kann der Bund gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung interkantonale Verträge in gewissen Bereichen allgemeinverbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten. Ein solcher Fall ist bis jetzt jedoch noch nie eingetreten.

Die Grundlage für die interkantonale Zusammenarbeit bildet die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV), die von der Konferenz der Kantonsregierungen am 24.[NB]Juni 2005 verabschiedet wurde. Die Kriterien für die Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen sind in Artikel 28 IRV geregelt. Standortvorteile sind dort unter anderem als Kriterium aufgeführt.

Gemäss Artikel 27 Absatz 2 IRV ist die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, das heisst der beteiligten Kantone. Sie entscheiden, ob und wie sogenannte Standortvorteile in einer interkantonalen Vereinbarung berücksichtigt werden. Falls Standortvorteile zu höheren Einkommen und Gewinnen im Standortkanton führen, fliessen diese in sein Ressourcenpotenzial ein und wirken sich somit auf den Ressourcenausgleich aus. Ob es dabei zu einer Doppelbelastung kommt, hängt im Wesentlichen von den getroffenen Regelungen in der betreffenden interkantonalen Vereinbarung ab. Diese ist, wie erwähnt, das Ergebnis der Verhandlungen der beteiligten Kantone. Sie haben die Möglichkeit, dieser "Doppelbelastung" in der Vereinbarung Rechnung zu tragen. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf.