Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-06-10
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-06-10
Wortprotokoll
Artikel 12 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte gilt gemäss Artikel 2 dieses Gesetzes für alle "Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten".
Bei allen grösseren, in Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwaltskanzleien im Grossraum Zürich ist davon auszugehen, dass sie schon für die UBS oder die Credit Suisse (CS) tätig waren. Nicht jede frühere Tätigkeit führt zu einem Interessenkonflikt im Sinne des Gesetzes. Anwaltskanzleien verfügen über Mechanismen, um das Entstehen von Interessenkonflikten zu vermeiden. Verantwortlich für die Einhaltung der Berufsregeln und den korrekten Umgang mit Interessenkonflikten sind die betroffenen Anwälte und Anwältinnen.
Im konkreten Fall stand im Übrigen nicht die Fusion zwischen der UBS und der CS im Fokus, sondern die Verlustübernahmegarantie sowie die Rechtsverfahren des Bundes. Die Anwaltskanzlei wurde zudem erst nach der Fusion zwischen den beiden Banken mandatiert und bestätigte, dass beim Vertragsabschluss keine Geschäftsbeziehungen mit anderen involvierten Parteien, insbesondere der UBS und/oder der CS, bestanden, die zu Interessenkollisionen führen könnten, welche die Erbringung der vertraglichen Leistungen an den Bund verhindern oder beeinträchtigen könnten. Die Kanzlei bestätigte auch, dass sie für die Dauer des Auftrages keine Aufträge annimmt, die zu direkten Interessenkonflikten führen könnten.