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Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-10

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen ist erst im letzten Juli in Kraft getreten. Eine der vielen Änderungen betraf auch Artikel 237 des Strafgesetzbuches, "Störung des öffentlichen Verkehrs". Zum einen wurde der Straftatbestand auf die Gefährdung von fremdem Eigentum ausgedehnt und zum andern der obere Strafrahmen von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Diese Änderungen, die seit Juli in Kraft sind, sind offensichtlich im Sinne der Motion bzw. gehen sogar noch darüber hinaus.

Ausserdem können je nach Situation weitere Bestimmungen des Strafgesetzbuches wie Sachbeschädigung, Nötigung oder Hausfriedensbruch erfüllt sein. Im Falle des Blockierens eines Krankenwagens können zudem die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung zur Anwendung gelangen. Ebenfalls können auch Straftatbestände des Nebenstrafrechts, insbesondere des Strassenverkehrsgesetzes, erfüllt sein.

Das Strafgesetzbuch sowie einschlägige Bestimmungen des Nebenstrafrechts bieten also eine ausreichende Auswahl an Tatbeständen und Sanktionsmöglichkeiten, um strafwürdige Arten des Protestes zu verfolgen und zu bestrafen. Das strafrechtliche Instrumentarium ist vorhanden und wird von den Strafbehörden auch angewandt. Das bestätigen bereits ergangene Urteile.

Entsprechend sieht der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und empfiehlt Ihnen die Ablehnung der Motion.