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Salzmann Werner · Ständerat · 2024-06-11

Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-06-11

Wortprotokoll

Ich gehe mit der Kommission einig, dass Ziffer 1 mit dem Mantelerlass nun weitgehend erfüllt ist.

Ob eine Landschaft oder ein Ortsbild besonders schützenswert ist, ob ein Hochmoor, ein Auengebiet usw. vorliegt, steht lediglich im Anhang zur entsprechenden Verordnung; ich nenne die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, die Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS), die Hochmoorverordnung und die Auenverordnung.[NB]Der[NB]Bundesrat als Verordnunggeber und praktisch wohl das Fachamt als vorbereitende Instanz legen demnach fest, wo sich die besonders schützenswerten Gebiete und Objekte befinden, die dann kraft der Artikel 3 und 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz eine so hohe Bedeutung haben, die rechtsstaatlich und demokratiepolitisch fragwürdig ist. Für Land in Schutzgebieten gilt praktisch ein Bauverbot, und bei jeder Konzessionserneuerung müssen Beeinträchtigungen soweit möglich vermieden werden, was einen neuerlichen Spiessrutenlauf darstellen wird, wie das Kommissionssprecher Stefan Engler erwähnt hat.

Zum Fazit: Diese denkbar weitestgehenden Beschränkungen der Eigentumsgarantie und auch der Wirtschaftsfreiheit fussen damit letztlich auf einem blossen Anhang zu einer Verordnung. Wenn wir uns vergegenwärtigen, wie hoch die[NB]Messlatte sonst für Grundrechtseingriffe ist, erscheint das unverständlich. Mit Blick auf die schwerwiegenden Auswirkungen der Inventarisierung auf private Interessen, also auf die Gewerbetätigkeit und das Eigentum, sowie auf das öffentliche Interesse, vor allem das Antreiben der Energiewende, sollte die Inventarisierung selbst Gegenstand von Gesetzen sein. Als Praxisbeispiel nenne ich den Fall Balsthal (SO), wo die dringend nötige Umfahrung Klus gemäss Verwaltungsgericht Solothurn nicht gebaut werden kann. Wie weit das Verfahren vor Bundesgericht ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Es wurde diesbezüglich irgendwann einfach entschieden, dass Balsthal bzw. Klus ein Ortsbild von nationaler Bedeutung habe.

Allein die riesige Liste inventarisierter Objekte, also Ortsbilder, in der VISOS zeigt, dass es längst nicht mehr nur darum geht, Städte wie Bern oder ein Bijou wie Erlach unter Schutz zu stellen. Anlagen, die in Gebieten stehen, die unter Schutz gestellt werden, sollten weiterbetrieben und erneuert werden können, auch wenn sie in Schutzgebieten stehen - natürlich nur, wenn es sich um rechtmässig bestehende Anlagen handelt.

Das Beispiel des Campingplatzes Fanel in Gampelen ist eigentlich recht anschaulich. Mehrere Verordnungen zu Naturschutzinventaren sehen vor, dass bestehende Beeinträchtigungen von Schutzobjekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit so weit als möglich rückgängig gemacht werden: zum Beispiel Artikel 8 der Hochmoorverordnung für Hoch- und Übergangsmoore, Artikel 8 der Auenverordnung für Auen und Artikel 8 der Flachmoorverordnung für Flachmoore. Wird eine Konzession erneuert oder läuft ein Vertragsverhältnis aus, besteht - wie eben in Gampelen - das Risiko, dass bei einer Weiterführung analog einem Neubau geprüft wird, ob Beeinträchtigungen rückgängig gemacht werden können.

Das Erstaunliche am Beispiel Gampelen: Das Gebiet wird unter Schutz gestellt, weil es für viele Vogelarten wichtig sei. Just daneben, auf dem Kantonsgebiet Neuenburg, befindet sich eine Badeanlage für freie Körperkultur, welche unbeanstandet weitergeführt werden kann. Ich habe keine Erklärung für einen solchen willkürlichen Entscheid. Mein einziges Fazit: Nackte Menschen vertreiben Vögel weniger als Angezogene. Aber Spass beiseite: Ich verstehe die Argumentation der Kommission, dass nicht jedes Schutzgebiet durch ein Parlament bewilligt werden kann. Jedoch sollte mindestens eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit grosse Schutzgebiete demokratisch abgesegnet und kleine Schutzgebiete dem Gesetzgeber zur Kenntnis gebracht werden können. Ich werde mir vorbehalten, weitere Vorstösse einzureichen, sofern nichts am Ist-Zustand geändert wird.

In diesem Sinne bitte ich Sie, sich dem Antrag der Kommission anzuschliessen.