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Rieder Beat · Ständerat · 2024-06-11

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-11

Wortprotokoll

Ich melde mich beim Eintreten, weil ich schon damals die Vorstösse Fournier und Français aktiv unterstützte und ich Gelegenheit hatte, an der Sitzung der WAK zu diesem Geschäft im August des letzten Jahres teilzunehmen. Die Anhörungen waren doch signifikant: Von rechts bis links war grosser Unmut über die Kartellrechtspraxis der Weko zu hören. Anwälte, Unternehmensvertreter, Professoren, aber auch Gewerkschaften übten heftigste Kritik am Vollzug des geltenden Kartellgesetzes.

Die wahrscheinlich beste Begründung, wieso man Artikel 5 des Kartellgesetzes unbedingt im Sinne der Mehrheit abändern muss - bei Artikel 7 hat sie ein wenig übertrieben -, kam vonseiten des angehörten Gewerkschafters. Der Gewerkschafter hat aufgezeigt, was es heisst, wenn[NB]wir[NB]weiter[NB]zuschauen. Die Weko kann kleine und mittlere Unternehmen mit solchen Kartellrechtsverfahren überziehen. Das kostet am Ende des Tages Arbeitsplätze, weil das Kartellrecht sehr weit geht. Das Kartellrecht geht sehr weit, weil nach heutiger Praxis im Einzelfall nicht mehr überprüft werden muss, ob ein fragliches Verhalten schädliche Wirkungen auf den Wettbewerb hat. Heute gilt aus rein formalen Erwägungen eine Schuldvermutung und nicht die Unschuldsvermutung. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist das aus mehreren Gründen unhaltbar.

Erstens ist das Kartellrecht wegen der hohen Bussen strafrechtsähnlich. Das hat das Bundesgericht im Fall Publigroupe, BGE 139 I 72, selbst festgestellt. Weshalb ist es strafrechtsähnlich? Weil die Bussen derart hoch sind, dass das Unternehmen durch sie vernichtet werden kann, in seiner Existenz gefährdet ist. Das gilt nicht nur im von Kollege Germann zitierten Fall, sondern für verschiedenste Unternehmen. Es sind nicht die ganz grossen Unternehmen, die tangiert werden, es sind die kleinen und mittleren Unternehmen, die diese Bussen dann schlussendlich nicht mehr zahlen können. Im Strafrecht muss der Staat den vollen Beweis bringen - den vollen Beweis! -, wenn Sie [PAGE 534] jemanden schuldig sprechen wollen. Im Kartellrecht ist das nicht so. Die Beweisanforderungen wurden auf ein rechtsstaatlich bedenklich tiefes Niveau herabgesetzt. Man geht von einer blossen Schuldvermutung statt der Unschuldsvermutung aus und[NB]verhängt[NB]auf[NB]dieser Basis teilweise astronomisch hohe Bussen.

Im Anschluss daran haben Sie dann Verfahren, die über fünf, zehn Jahre gehen. Was das für ein Unternehmen heisst, können Sie sich vorstellen. Das ist vergleichbar, wie wenn man für eine Geschwindigkeitsübertretung gebüsst würde, nur weil das Auto geeignet ist, schneller als 120 Kilometer pro Stunde zu fahren. Man vermutet bereits, dass schneller gefahren wird. Es trifft eben nicht nur die Grossunternehmen, sondern es trifft vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Hausdurchsuchungen, mit strafrechtsähnlichen Sanktionen überzogen werden. Wenn Sie einmal in Ihrer Praxis ein solches Verfahren miterlebt haben, dann wissen Sie, dass Sie voll im Strafrecht sind.

Zweitens widersprechen das Kartellrecht und der Vollzug des Kartellrechtes gemäss heutiger Weko-Praxis eigentlich dem Willen des Gesetzgebers und der Verfassung. Wir wollten das eigentlich im Parlament nicht so haben. Ich erspare mir weitere Ausführungen dazu, weil die Kommissionsmitglieder Ihnen das wahrscheinlich anschliessend auch noch vorlegen werden.

Drittens wollte der Bundesrat mit der Kartellgesetzrevision 2014 ja Kartellverbote einführen und die Schadensprüfung bei gewissen Abreden abschaffen. Das wollte aber das Parlament damals nicht. Es wollte eine Missbrauchsgesetzgebung. Es wollte auch, dass man die Schadensprüfung vornimmt. Heute haben wir eine Gerichtspraxis, die diese Verschärfungen, die einer Verbotsgesetzgebung entsprechen, sowohl bei Artikel 5 als auch bei Artikel 7 einführt. Gerade bei Artikel 7 ist es besonders absurd. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 des Kartellgesetzes verlangt ausdrücklich, dass andere Unternehmen im Wettbewerb behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt sein müsste. Diese Prüfung erfordert aber eine Auswirkungsanalyse, und gerade diese Auswirkungsanalyse machen die Gerichte und die Weko nicht mehr; ich verweise auf den Fall SIX. Daher ist es an uns, diesen aktuellen Missstand zu beheben und so der Weko auf der einen Seite zwar nach wie vor Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie kartellrechtlich vorgehen kann, aber auf der anderen Seite eben auch die Rechtsstaatlichkeit auf ein angemessenes Niveau zu heben.

Die einzige Bestimmung, bei der ich mit der Kommission nicht einig bin, ist Artikel 7 Absatz 3. Dort hat die Kommission meines Erachtens übertrieben und quasi die Fair-Preis-Initiative ausgehebelt. Das möchte ich nicht. Das kann man einfach ändern, und deshalb habe ich auch einen Einzelantrag eingereicht, der eben Artikel 7 Absatz 2 Litera g von dieser Überprüfung ausschliesst und damit den Bedenken, die Kollege Germann geäussert hat, Rechnung trägt.

Ich werde mich daher bei Artikel 7 Absatz 3 noch einmal melden und Ihnen beantragen, diesen Einzelantrag anstelle des Antrages der Mehrheit anzunehmen. Im Übrigen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.