Dettling Toni · Ständerat · 2000-03-09
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-09
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir in Anlehnung an das Votum von Frau Brunner einige kurze Anmerkungen zu Artikel 1 des Zusatzprotokolls. In diesem Grundsatz geht es bekanntlich darum, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Aus der Sicht einer klaren, bürgerlichen Eigentumspolitik ist die Ratifikation des Zusatzprotokolls in diesem Punkt also von einiger Bedeutung - wie übrigens auch der ursprüngliche "Absender" des parlamentarischen Vorstosses, Herr Nationalrat Baumberger, leicht erraten lässt. Mit diesem Grundsatz soll nämlich verbrieft werden, dass der einzelne Bürger und die Bürgerin in ihrem Eigentum gegen willkürliche, d. h. in unserem Fall gegen unzureichend entschädigte Eingriffe zu schützen sind. Dabei steht in unserem Land nicht etwa die formelle, also die klassische Enteignung zur Diskussion. Diese formelle Enteignung ist sowohl nach neuer wie auch nach alter Bundesverfassung voll entschädigungspflichtig.
Vielmehr geht es um die - leider vorab im Zuge des Ausbaus des Raumplanungs-, des Umweltschutzrechtes und in anderen Gesetzgebungen erfolgte - Weiterentwicklung der materiellen Enteignung. Gemäss Bundesgerichtspraxis gilt nämlich mit Bezug auf die Entschädigung heute das so genannte Alles-oder-nichts-Prinzip, leider zunehmend und überwiegend das Letztere, oder wenn Sie so wollen, das Nichts-Prinzip. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat kürzlich eine Analyse der Bundesgerichtspraxis zur Entschädigung von materiellen Enteignungen vorgenommen und dabei festgestellt, dass den Grundeigentümern entschädigungsfreie Wertverluste jedenfalls bis zu 45 Prozent zugemutet werden können.
Diese Bundesgerichtspraxis mag für viele überraschend sein, doch entspricht sie leider der Realität. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den jüngsten Entscheid (BGE 123 II 560), wo unser höchstes Gericht einmal mehr in aller Klarheit Folgendes festgehalten hat: Anpassungen des Eigentumsinhaltes an veränderte Verhältnisse und gewandelte Auffassungen sind verfassungsrechtlich zulässig. Weil damit für das Bundesgericht das Eigentum - zumindest im Kerngehalt - nicht mehr etwas Vorgegebenes ist, sondern sich in der Praxis lediglich an den gesetzlichen Inhaltsumschreibungen misst, sollen die zahlreichen Eingriffe unter den verschiedenen Titeln in der Regel auch nicht mehr entschädigt werden. Dieser zumeist finanzwirtschaftlich oder fiskalisch motivierten Gerichtspraxis, welche den Eigentumsbegriff zusehends aushöhlt, soll und muss ein Riegel vorgeschoben werden.
Was hat das alles mit der heutigen Vorlage zu tun? Mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK wird der Kerngehalt des Eigentums für jedermann geschützt. Damit wird auch ein massgeblicher Eckpfeiler für die Entschädigungspraxis geschaffen.
Mit anderen Worten: Die in Artikel 36 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung verankerte Unantastbarkeit des Kerngehaltes der Grundrechte wird durch den Grundsatz des Zusatzprotokolls aufgewertet, ja dieser Artikel eröffnet in der Praxis einen Rechtsweg gegen die zunehmende Aushöhlung des Eigentumsbegriffes durch die Bundesgerichtspraxis. Dafür möchte ich mich hier aus nahe liegenden Gründen einsetzen - auch wenn ich nicht verhehlen will, dass ich im Grunde nicht zu den Bannerträgern einer europäischen Gerichtsbarkeit gehöre. Doch in dieser zentralen Frage ist angesichts der fragwürdigen Gerichtspraxis Not am Mann, sodass es gilt, die "damit verbundene Kröte" zu schlucken.
Ich empfehle Ihnen daher, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen, wohl wissend, dass der Bundesrat damit lediglich in Postulatsform dazu aufgefordert wird, Bericht zu erstatten. Damit wird es möglich sein - ich sage dies an die Adresse der Minderheit -, allfällige Vorbehalte gegenüber der von der Minderheit verpönten Genehmigung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zu diskutieren. Wir befinden also heute nicht über die Ratifikation des Zusatzprotokolls, sondern lediglich über einen Bericht des Bundesrates dazu.
Ich meine, dass wir mit Blick auf die fragwürdige Bundesgerichtspraxis zur Eigentumspolitik gut beraten sind, einen solchen Schritt zu tun und den Bericht zu verlangen.
Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.