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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-06-12

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-12

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, in jedem Fall auf die Vorlage einzutreten. Ich bitte Sie auch, konsequent der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Das private Baurecht ist, bezogen auf das auf seiner Grundlage umgesetzte Volumen, der wichtigste Teil des schweizerischen Privatrechts. Es ist ein Rechtsgebiet, das ganz unterschiedliche Marktteilnehmer betrifft. Auf Besteller- und Käuferseite geht die Spannbreite von privaten Eigentümern bis zum professionellen börsenkotierten Immobilienunternehmen, auf Unternehmer- und Verkäuferseite vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum grossen, professionellen Generalunternehmen. Hinzu kommt, dass immer mehr Werkverträge auf der Basis der SIA-Norm 118 abgeschlossen werden, einem an sich guten Regelwerk eines privaten Vereines, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereines, das aber nur auf Bestellung und gegen Bezahlung von 200 Franken zugänglich ist.

In diesem Spannungsfeld ein Recht zu schaffen, das alle Interessen berücksichtigt und für einen bestmöglichen Ausgleich sorgt, ist nicht einfach. Es ist aber unsere Aufgabe. Vor diesem Hintergrund darf die Revision keine neuen Ungerechtigkeiten und Probleme schaffen, vielmehr soll sie für Klarheit sorgen und damit zum Rechtsfrieden beitragen. Der Entwurf des Bundesrates gibt in diesem Sinne den richtigen Weg vor. Mit den Ihnen von der Kommission unterbreiteten Änderungsanträgen wird diese Stossrichtung übernommen und der bestmögliche Interessenausgleich geschaffen. Die vom Nationalrat beschlossenen und von Ständerätin Häberli-Koller mit ihren Einzelanträgen in unseren Rat eingebrachten Vorschläge des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes bevorzugen demgegenüber den Käufer und den Besteller und lassen die Interessen der gerade im Bauwesen sehr wichtigen KMU völlig ausser Acht. Ich bitte Sie daher, diese Einzelanträge samt und sonders abzulehnen.

Als wichtig erachte ich im Übrigen, dass die gesetzlichen Mängelrechte, wie von unserer Kommission beantragt, teilzwingend sind, d.[NB]h., es soll nicht mehr zulässig sein, für die Mängelrüge kürzere Fristen zu vereinbaren. Solche Abreden wären künftig nichtig und damit unwirksam. Die teilzwingende Natur der Mängelrechte stellt sicher, dass unerfahrene Besteller beim Abschluss von Werkverträgen in ihren gesetzlichen Mängelrechten nicht eingeschränkt werden. Professionelle Bauherren haben damit keine Probleme. Für private Bauherren, die vielleicht nur einmal in ihrem Leben mit Werkverträgen zu tun haben, gilt es ein gesetzliches Regelwerk zu schaffen, das ihre Interessen angemessen berücksichtigt.