Gutjahr Diana · Nationalrat · 2024-06-13
Gutjahr Diana · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-06-13
Wortprotokoll
Ich spreche zu meiner Minderheit II bei Artikel 8 Absatz 3 Litera c und Artikel 95 Absatz 1quater. Hier geht es unter anderem um die Anspruchsvoraussetzung, aber auch um die Rückerstattungspflicht. In Absatz 3 wird konkretisiert, wer damit angesprochen ist. Es geht um Personen, die zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, die auf Arbeitslosenentschädigung Anspruch haben.
Hier wollen wir in Absatz 3 Litera c eine Einschränkung machen und einen Teil davon streichen. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung soll nicht für Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, denn Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen sollen auch von der Rückerstattungspflicht ausgenommen werden. In der Kommission wurde dies so begründet, dass es eben Personen gebe, insbesondere im kulturellen Bereich, die in spezifischen Fällen innerhalb von kurzen Fristen vom einen zum anderen Engagement gehen. Je nach Firmenstruktur würden diese dann eben unter die Klausel der Angestellten mit einer arbeitgeberähnlichen Funktion fallen. Solchen Personen sei es unter Umständen nicht möglich, innerhalb dieser zwei Jahre wieder im gleichen Betrieb angestellt zu sein, weil sie eben unterschiedliche Engagements haben und nicht jedes Mal eine neue Firma gründen können. So entstand der Antrag, dass die beiden Bedingungen für diese spezifische Gruppe von Menschen eben nicht gelten sollen.
Unsere starke Minderheit von 12 Stimmen will eine Fassung, die sich nur auf die Mindestdauer von zwei Jahren der Anstellung bezieht und keine weiteren Ausnahmen vorsieht. Damit verbunden wäre sonst ein sehr, sehr hoher Aufwand an zusätzlichen Abklärungen und auch Kontrollen, aber auch eine Ungleichbehandlung. Es ist wohl offensichtlich, dass wir jetzt mit dieser Vorlage immer mehr Ausnahmen platzieren. Es wird immer unübersichtlicher, und umso unausgeglichener wird auch das Gesetz ausfallen. Die Frage stellt sich, wer am Schluss beurteilt, ob es sich um ein wechselndes oder um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Es ist alles sehr komplex. Deshalb sind wir eigentlich immer noch der Meinung, dass der Grundsatz im Raum stehen sollte: Wer nichts bekommt, der soll auch nichts bezahlen. Diese Lösung wäre eigentlich am schlanksten, und ich denke, dass das alle hier im Raum wissen.
Deshalb bitte ich Sie, bei meiner Minderheit zu bleiben und diese zu unterstützen, damit wir hier wenigstens eine Anspruchshaltung haben, die etwas klarer und leichter ist.