Müller Damian · Ständerat · 2024-06-13
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-13
Wortprotokoll
Hier handelt es sich, wie es der Kommissionssprecher gesagt hat, um zwei verschiedene Anträge und Aspekte, aber ich spreche aus Effizienzgründen gleich zu beiden.
In Artikel 32 Absätze 1, 1bis, 1ter und 1quater geht es generell um die sogenannten WZW-Kriterien, die festgelegt sind, um die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Diese WZW-Kriterien sind seit der Einführung des KVG, also seit dreissig Jahren, ein wesentlicher Grundpfeiler des KVG. In der Zwischenzeit wurden zahlreiche Innovationen und neue wissenschaftliche Methoden entwickelt. Diese werden in den aktuellen WZW-Kriterien ungenügend abgedeckt, was zu Unsicherheiten, aber auch zu Verzögerungen und Ungleichbehandlungen beim Zugang zu medizinischen Leistungen führen kann.
Um für alle Vergütungsentscheide einheitlich geltende Rahmenbedingungen zu definieren, sieht der Antrag meiner Minderheit vor, die WZW-Kriterien zu modernisieren. Eine solche Modernisierung sollte neben der Anerkennung von neuesten wissenschaftlichen und technischen Methoden auch den Nutzen für die Patientinnen und Patienten und die Anerkennung der gesamtheitlichen Kosten einer Therapie beinhalten, um so die reale Wirtschaftlichkeit evaluieren zu können. Zudem besteht heute eine Diskrepanz zwischen den Anforderungen von Swissmedic bei der Wirksamkeitsbeurteilung und denjenigen des BAG. Swissmedic lässt mehr Daten zu als das BAG, beispielsweise die sogenannte "real-world evidence" in gewissen Fällen. Mit dem Antrag meiner Minderheit für einen neuen Absatz 1bis bei Artikel 52 wird eben diese Differenz beseitigt. Ich bitte Sie, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.
Nun zu Artikel 32 Absatz 3, der eigentlich noch viel dringender ist: Hier geht es um die periodischen WZW-Überprüfungen, die gemäss dem Entwurf des Bundesrates und der Mehrheit der SGK nun differenziert oder, etwas zugespitzt gesagt, eher willkürlich stattfinden sollen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung ist aus meiner bescheidenen [PAGE 602] Sicht unklar, auf Gesetzesstufe unnötig und schafft Rechtsunsicherheit und eben die Gefahr von Willkür. Was meine ich damit? Mit der sehr offenen Formulierung im Entwurf des Bundesrates gibt das Parlament dem Bundesrat bzw. dem BAG sehr weitreichende Kompetenzen. Eine so weitreichende Delegationsnorm würde den Einfluss des Gesetzgebers - also von uns, wir haben es gehört, der kleinen wie auch der grossen Kammer - aus meiner Sicht zu stark schwächen.
Der Beschluss des Nationalrates ist viel zielführender. Er erlaubt dem Bundesrat, Leistungen teilweise oder ganz von der Prüfung auszunehmen. Die Bestimmung in Artikel 52 Absatz 4 schafft zudem Klarheit und gibt dem BAG die Vorgabe, wann eine gänzliche Ausnahme von der WZW-Überprüfung möglich ist. Arzneimittel sollen nur dann ganz von der Überprüfung ausgenommen werden, wenn sie einen geringen Umsatz aufweisen oder die Versorgung gefährdet ist. Ein tiefer Packungspreis allein reicht für die Ausnahme nicht, da solche Produkte bei einem hohen Volumen trotzdem beträchtliche Kostenfolgen haben können. Die nationalrätliche Variante schafft aus meiner Sicht mehr Klarheit und Rechtssicherheit und definiert, wann eine teilweise oder gänzliche Ausnahme von der WZW-Überprüfung möglich ist. Ich bitte Sie daher im Namen meiner Minderheit, dem Nationalrat zu folgen.
Und wenn Sie meiner Minderheit bei Artikel 32 nur einmal folgen wollen, dann tun Sie das bitte in Absatz 3.