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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-03

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-03

Wortprotokoll

Der Unterschied zwischen der Fassung des Nationalrates und der Fassung des Ständerates liegt darin, dass der Ständerat Präzisierungen vornimmt, Präzisierungen, die einerseits zu einer Ausweitung der Anwendung führen, anderseits eine gewisse Einschränkung bedeuten.

In Litera a wird auf die vorsätzliche Begehung einer Tat abgestellt, das heisst, die Fahrlässigkeit ist nicht mehr abgedeckt. Zudem wird auf Verbrechen eingeschränkt; Vergehen sind nicht mehr darin enthalten. In Litera b werden aber die Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität präzisiert, diese sind also trotzdem enthalten. Insofern ist es eine Einschränkung gegenüber der Fassung des Nationalrates, dass Verbrechen und Vergehen, die fahrlässig begangen wurden, bzw. Vergehen, die nicht gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität gerichtet sind, nicht mehr enthalten sind.

Weiter als die Fassung des Nationalrates geht die Fassung des Ständerates aber darin, dass es nicht mehr darum geht, dass jemand tatsächlich die Strafe von einem Jahr voll abgesessen haben muss, d. h., der Vollzug muss nicht stattfinden. Der Ständerat knüpft bei der blossen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe an, was bedeutet, dass hier auch die bedingten Freiheitsstrafen mit enthalten sind.

Ich bitte Sie, den Antrag Wasserfallen abzulehnen, auch aus dem Grund, weil es hier bei dieser Bestimmung darum geht, die Rückfallgefahr ins Auge zu fassen. Dass die Rückfallgefahr bei vorsätzlicher Tatbegehung der Anknüpfungspunkt ist und nicht die Fahrlässigkeit, scheint mir offensichtlich zu sein.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, an der Fassung der Kommission festzuhalten und den Antrag Wasserfallen abzulehnen.

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