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Rieder Beat · Ständerat · 2024-09-09

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-09

Wortprotokoll

Am 14.[NB]März 2019, also vor Corona, reichte Nationalrat Philipp Matthias Bregy die parlamentarische Initiative 19.409, "Kein 'David gegen Goliath' beim Verbandsbeschwerderecht", ein. Er beantragte, dass das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1.[NB]Juli 1966 dahin gehend zu ändern sei, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone eingeschränkt wird.

Im Rahmen des Verfahrens zur Vorprüfung gab die UREK-S der Initiative am 16.[NB]Oktober 2020 mit 8 zu 4 Stimmen Folge. Die UREK-N stimmte am 28.[NB]März 2023, drei Jahre später, mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Vorentwurf zu und [PAGE 652] schickte ihn in die Vernehmlassung. Nach der Vernehmlassung nahm der Nationalrat die Vorlage in der Sondersession 2024 mit 113 zu 72 Stimmen an.

Der Bundesrat unterstützt die Vorlage. Er beantragt Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Entwurf der UREK-N. Ihre Kommission ist mit 10 zu 2 Stimmen auf die Vorlage eingetreten und hat sie in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 2 Stimmen gutgeheissen.

Zum Handlungsbedarf und zu den Zielen: Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen besteht seit 1967. Es wurde zuerst im NHG verankert, 1983 dann auch im Umweltschutzgesetz (USG) aus jenem Jahr. Zur Beschwerde berechtigte Umweltorganisationen können gegen bestimmte Vorhaben der Kantone oder des Bundes Beschwerde wegen Verletzung von Bundesumweltrecht erheben. Damit können sie gerichtlich beurteilen lassen, ob ein Vorhaben gesetzeskonform ist.

Im Bereich des USG ist das Beschwerderecht gemäss Artikel 55 USG auf Vorhaben beschränkt, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind. Damit wird sichergestellt, dass das Verbandsbeschwerderecht bei Projekten offensteht, die eine gewisse Grösse aufweisen. Im Bereich des NHG dagegen sind Verbandsbeschwerden gegen alle Verfügungen zulässig, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sind und bei denen ein Bezug zum Natur- und Heimatschutz besteht. Eine Bundesaufgabe ist aber auch dann gegeben, wenn die Kantone bei Verfügungen Bundesrecht anwenden, bei dem eine umfassende Bundeskompetenz besteht und dessen Anwendung Auswirkungen auf die Umwelt hat. Das trifft insbesondere auf die Regelung zum Zweitwohnungsgesetz vom 20.[NB]März 2015 zu.

Entsprechend können Umweltorganisationen, gestützt auf Artikel 12 NHG, auch gegen kleine und kleinste Bauvorhaben Beschwerde einlegen. Dies kann dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger auch bei Bauvorhaben wie Familienwohnbauten kleiner und mittlerer Grösse Beschwerden von Umweltorganisationen gewärtigen müssen, wenn ihre Baute in einem Kanton, in einer Gemeinde liegt, wo Zweitwohnungen eben nicht mehr erstellt werden dürfen.

Mit einer solchen Beschwerdemöglichkeit der Umweltorganisationen bei einem Einfamilienhaus besteht demnach ein Ungleichgewicht, das behoben werden sollte. Zukünftig sollen Umweltorganisationen bei solchen Vorhaben, vorbehältlich der Projekte in besonders sensiblen Gebieten, keine Verbandsbeschwerde mehr ergreifen können. Denn Beschwerden von NGO können Verfahren auslösen, die Jahre dauern und deren Kosten die Möglichkeiten von einfachen Bürgern bei Weitem übersteigen.

Die beantragte Neuregelung in Artikel 12 Absatz 1bis NHG sieht vor, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG gegen Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr bestehen soll. In Fällen, in denen solche Vorhaben aber in besonders sensiblen Gebieten geplant sind, soll das Beschwerderecht jedoch nicht aufgehoben werden. Konkret geht es dabei um Vorhaben in geschützten Ortskernen, in unmittelbarer Nähe von geschichtlichen Stätten oder von Kulturdenkmälern. Aber auch bei Vorhaben, die innerhalb nationaler, regionaler oder lokaler Biotope bzw. innerhalb von Gewässerräumen geplant sind, soll das Beschwerderecht gemäss Nationalrat bestehen bleiben. Bei Projekten, die ausserhalb der Bauzone geplant sind, soll generell keine Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts erfolgen.

Das Ziel dieser Vorlage ist es, das Verbandsbeschwerderecht im NHG punktuell, bei kleineren Vorhaben, einzuschränken. Dies erfolgt in Analogie zum Umweltbereich, wo das Verbandsbeschwerderecht auf Vorhaben beschränkt ist, welche der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind. Das NHG sieht bis anhin keine vergleichbare Einschränkung vor. Deshalb sind im Bereich des NHG die beschwerdeberechtigten Organisationen berechtigt, auch gegen Kleinstvorhaben Beschwerden einzureichen.

Im Zentrum der Vorlage steht also nicht das Verbandsbeschwerderecht per se, sondern die Asymmetrie der Parteien - der kleine Private gegen den grossen, beschwerdeberechtigten Verband -, selbst bei kleinsten Vorhaben. Die UREK-N will verhindern, dass ungleiche Machtverhältnisse zwischen privaten Bauherren und beschwerdeberechtigten Organisationen entstehen können. Beim Bau eines kleineren bis mittelgrossen Hauses sollen die Bauherren nicht mehr mit Beschwerden von Umweltorganisationen konfrontiert werden, ausser wenn der Bau einen direkten Einfluss auf bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler hat. Im Einzelnen kommen wir bei der Detailberatung darauf zurück, da unsere Kommission hier Änderungen am Beschluss des Nationalrates beantragt.

Die Stellungnahmen von Parteien und Verbänden fielen gegensätzlich aus. Angesichts der Vernehmlassungsantworten hielt die Mehrheit des Nationalrates, aber auch die Mehrheit Ihrer Kommission an den Grundzügen des Erlasses fest.

Ihre Kommission beantragt Ihnen daher Eintreten auf die Vorlage, dies mit 10 zu 2 Stimmen. Eine Minderheit beantragt Ihnen Nichteintreten. Herr Stocker vertritt die Minderheit.