Leuthard Doris · Nationalrat · 2003-06-03
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-03
Wortprotokoll
Die Diskussion um die ganze Problematik der Gewalt in Ehe und Partnerschaft, die verschiedenste Formen annimmt, hat in den letzten zehn Jahren an Bedeutung zugenommen und wurde auch in der Öffentlichkeit vermehrt thematisiert, und das ist gut so. Frau Thanei hat es erwähnt: Tendenziell wird jede fünfte Frau Opfer von physischer oder sexueller Gewalt. Das entspricht jährlich rund 100 000 Frauen, die davon betroffen sind. Mehr als 90 Prozent der Täter sind männlichen Geschlechts, und drei Viertel der Taten finden in der gemeinsamen Wohnung oder in derjenigen des Opfers statt. Im Kanton Aargau musste die Kantonspolizei letztes Jahr 540 Mal ausrücken, in 177 Fällen gab es auch eine Strafanzeige. Das sind Zahlen, die nachdenklich stimmen und uns beschäftigen müssen.
Mit mir ist die CVP-Fraktion glücklich, dass wir heute eine ausgereifte und gute Vorlage haben, der wir zustimmen können. Wir klären die strafrechtliche Seite auf und führen das Offizialprinzip bei der Verfolgung dieser Delikte ein, also die Verfolgung von Amtes wegen. Die CVP-Fraktion unterstützt diesen Systemwechsel, weil er einerseits die betroffenen Opfer besser schützt und weil er andererseits auch präventiv wirken wird. Riskiert man nämlich auf jeden Fall ein Strafverfahren, und nicht nur bei einem Antrag des Opfers, wird die Hemmschwelle tendenziell eher höher. Ein Täter wird sich zweimal überlegen, ob er wirklich zuschlagen will oder nicht. Die bisherigen Erfahrungen mit den Antragsdelikten haben gezeigt, dass ein Opfer sehr oft keinen Antrag stellt oder ihn zurückzieht. Wenn das aus freiem Willen geschähe, wäre das in Ordnung. Leider stehen diese Entscheidungen aber zumeist unter dem Eindruck von Drohungen durch den Partner, unter dem Eindruck von Ängsten darüber, was ein Strafverfahren alles mit sich bringen kann. Viele Opfer können vor diesem Hintergrund, teils unter jahrelangen Demütigungen und Drangsalierungen stehend, nicht frei entscheiden. Sie stehen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, und hier schaffen wir mit dem neuen Gesetz Abhilfe.
Die CVP-Fraktion begrüsst es aber auch, dass ein Strafverfahren nicht auf Biegen und Brechen und nicht gegen den klaren Willen des Opfers durchgeführt wird, sondern dass es eine Ausstiegsmöglichkeit, nämlich die der provisorischen und definitiven Einstellung des Verfahrens, gibt. Es gibt Situationen, in denen ein Opfer das Interesse an der Strafverfolgung geringer einstuft als jenes zugunsten der Familie oder der Partnerschaft und in denen es ihm vielleicht auch wichtiger ist, Nachteile wie den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, und das ist zu respektieren. Wichtig ist, dass das Opfer seine Meinung frei von äusserem Zwang bilden kann und dass letztlich der Richter, und eben nicht das Opfer, entscheidet.
Die Anträge der Minderheiten I und II lehnt die CVP-Fraktion ab. Die Minderheit I will auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung in den Katalog der Delikte mit der Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens aufnehmen. Bei Vergewaltigung handelt es sich nun mal nicht um ein privates Beziehungsproblem und auch nicht um ein Kavaliersdelikt - das ist eine schwerwiegende Tat mit oft jahrelang anhaltenden Wirkungen. Viele Opfer empfinden eine Vergewaltigung als weit einschneidender und traumatischer, wenn sie vom Ehemann oder vom Lebenspartner begangen wird. Es kann nicht sein, dass wir diese Fälle einer Drohung oder einer Tätlichkeit gleichsetzen und sie gleich behandeln. Sowohl die Intensität der Gewalt ist eine andere als auch die Folge für das Opfer. Hier muss der Staat klar und unmissverständlich sein Veto einlegen. Hier ist die Grenze der Gewalt in einem Ausmass überschritten, das eben kein Pardon erlaubt. Im Übrigen ist ja wohl anzunehmen, dass die Dunkelziffer von Vergewaltigungen in der Ehe gross bleiben wird. Man erzählt nicht jedem und jeder von solchen Übergriffen. Insofern haben es die Parteien oft selber in der Hand, wie sie damit umgehen.
Die Minderheit II will als zusätzliche Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens, dass der Täter irgendwelche Schritte unternommen hat, um sein Verhalten zu ändern. Das tönt gut und beinhaltet so etwas wie eine gute Prognose für die Zukunft. Der zuständige Richter muss aber diese Prognose sowieso prüfen, sonst wird er ja gar keinen Antrag auf eine Einstellung des Strafverfahrens formulieren. Gerade wenn der Täter keine Reue zeigt und das Unrecht seiner Tat nicht einsieht, wäre eine Einstellung des Verfahrens fehl am Platz. Den Nachweis von irgendwelchen Schritten zu verlangen, geht daher in eine falsche Richtung. Den Besuch bei einem Therapeuten z. B. kann man auch relativ einfach vortäuschen. Zum anderen bleibt es schlussendlich doch eine Ermessensfrage des Richters, es bleibt eine Beurteilung der Zukunft, die ohnehin hypothetisch ist.
Die Minderheit III will nach der provisorischen Einstellung des Strafverfahrens noch so etwas wie eine Probe- oder Bedenkzeit. Wenn sie verstrichen ist, verfügt der Richter die definitive Einstellung des Verfahrens. Hier ist strittig, ob für diese Bedenkzeit drei oder sechs Monate angemessen sind. Das ist sicher nicht die Kernfrage dieses Gesetzes. Wir haben in anderen Gesetzen, z. B. bei der Ehescheidung, zweimonatige Bedenkfristen. Klar ist: Die Frau riskiert in jedem Fall, dass der Täter nach Ablauf der Frist, wenn die definitive Einstellung des Verfahrens erfolgt, rückfällig werden kann und dass alle Versprechungen nichts fruchten. Daran kann eine Frist nichts ändern.
Angesichts der Tatsache, dass es von der Tat bis zum Strafverfahren und bis hin zu dessen provisorischer Einstellung ohnehin Monate dauert, während derer die Parteien wissen, dass es entweder zu einem Urteil oder zu einer Einstellung des Verfahrens kommen kann, sollte eine Bedenkzeit von drei Monaten ausreichend sein. Das Opfer muss sich entscheiden, ob es der Einstellung wirklich zustimmen will oder ob es seine Meinung wieder ändert. Man kann Strafverfahren nicht über lange Zeit pendent halten. Das belastet auch die Justiz und die Effizienz.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit III zuzustimmen.