Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-03
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-03
Wortprotokoll
Mindestens eine von fünf Frauen erleidet im Laufe ihres Lebens körperliche oder sexuelle Gewalt durch ihren Partner. Dieses Ausmass an Gewaltanwendung macht den Bundesrat betroffen und zwingt uns, die heutige gesetzliche Regelung zu überdenken. Es ist eine Tatsache, dass diese Straftaten vielfach nur deshalb nicht geahndet werden, weil viele der in häuslicher Gemeinschaft begangenen Delikte Antragsdelikte sind. Nur wenige Opfer stellen gegen ihren Partner einen Strafantrag, sei dies nun aus moralischen Skrupeln, aus Scham oder aus Schuldgefühlen, sei es aus Resignation, infolge von wirtschaftlicher oder sozialer Abhängigkeit oder schlicht aus Angst vor weiteren Repressionen des gewalttätigen Partners. Viele Opfer bleiben deshalb in derartigen Beziehungen gefangen. Daran ändert sich auch nichts, wenn entsprechende Übergriffe von Drittpersonen wahrgenommen werden, denn diese Personen haben kein Antragsrecht.
Der Bundesrat teilt die Auffassung Ihrer Kommission, dass die Einführung der Offizialmaxime im Bereich der häuslichen Gewalt ein richtiges gesellschaftspolitisches Signal setzt. Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner darf nicht als Bagatelle hingenommen oder als Privatsache beurteilt werden. Zu Recht macht aber Ihre Kommission geltend, dass es nicht in jedem Fall notwendig ist, eingeleitete Strafverfahren auch mit einem Strafurteil abzuschliessen. Denn es gilt auch auf jene Opfer Rücksicht zu nehmen, die aus guten Gründen und frei von jeder Beeinflussung durch den Täter eben nicht an dieser Bestrafung interessiert sind. Ich denke etwa an Fälle, wo das Opfer dem Partner verziehen hat und ihm z. B. aus Rücksicht auf gemeinsame Kinder eine neue Chance geben will. Mit der Möglichkeit, das Verfahren gemäss dem neuen Artikel 66ter einzustellen, trägt Ihre Kommission zu Recht diesen Interessen des Opfers Rechnung.
Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass das Strafrecht allein das Problem häuslicher Gewalt nicht lösen kann. Er begrüsst deshalb die flankierenden Massnahmen, welche die Kantone ergriffen haben. Zu denken ist etwa an Präventionskampagnen, an Interventionsprojekte, an Mediationsstrukturen, an spezialisierte Polizeieinheiten, an die ständige Weiterbildung und an die Vernetzung aller im Bereich der häuslichen Gewalt tätigen Akteure, so die Polizei, die Stafverfolgungsbehörden, die Gerichte, aber auch die Beratungsstellen und die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörden.
Als Beispiel für solche Massnahmen erwähne ich die Anfang Jahr im Kanton St. Gallen eingeführte Möglichkeit, Täter häuslicher Gewalt für eine gewisse Zeit aus der [PAGE 793] gemeinsamen Wohnung auszuweisen. Luzern hat sich dieser Idee bereits angeschlossen, und auch in anderen Kantonen gibt es Bestrebungen in diese Richtung. In eine ähnliche Richtung zielt auch die Parlamentarische Initiative Vermot-Mangold 00.419, "Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft", vom 14. Juni 2000, zu der sich der Bundesrat dann zu gegebener Zeit noch äussern wird.
Aus all diesen Gründen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass Ihre Kommission eine sachgerechte und ausgewogene Lösung gefunden hat, um dem Phänomen häuslicher Gewalt entgegenzuwirken.
Ich bitte Sie deshalb, auf diese Vorlage einzutreten.