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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-09-10

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-09-10

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll das Waldgesetz ergänzt werden. Für Rohholz aus Schweizer Wäldern sollen zwischen den beteiligten Organisationen bzw. Branchen Richtpreise vereinbart werden können. Der von der UREK-S erarbeitete Artikel 41b des Waldgesetzes, "Richtpreise für Rohholz", orientiert sich an Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dieser Vorlage sollen gute Rahmenbedingungen für die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer geschaffen werden, damit sie ihre Wälder pflegen und nutzen sowie die Ressource Holz für die nachfolgende Wertschöpfungskette bereitstellen. Transparente Marktinformationen sind für die rund 250[NB]000 privaten Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wichtig. Da besteht ein Unterschied zu denjenigen, die Kies[NB]abbauen.[NB]Ich[NB]glaube,[NB]Herr[NB]Nationalrat Wasserfallen, von jenen gibt es nicht 250[NB]000. Hier haben wir also eine ganz andere Struktur, deshalb rechtfertigt sich auch eine Richtpreisregelung.

Der Bundesrat hat am 15.[NB]Mai 2024 zur Vorlage Stellung genommen und beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, Preisempfehlungen für Holz aus Schweizer Wäldern zu ermöglichen. Der Holzverkauf leistet einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Waldbewirtschaftung und Waldpflege. Der Bundesrat erhofft sich entsprechend auch positive Auswirkungen auf die Sicherstellung der Waldfunktionen Schutz und Nutzen sowie auf die Erholungsfunktion. Das Geschäft weist zudem verschiedene Synergien mit den Zielen der Waldpolitik und der Ressourcenpolitik Holz des Bundes auf. Der Bundesrat verfolgt das Hauptziel, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Zudem sollen günstige Rahmenbedingungen für eine effiziente und innovative Wald- und Holzwirtschaft geschaffen werden.

Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass durch die Veröffentlichung der genannten Richtpreise keine kartellrechtlich unzulässige Beseitigung des Wettbewerbs entsteht. Einzelne Unternehmen können nicht zur Einhaltung der Preise gezwungen werden, und es dürfen keine Richtpreise für Konsumentenpreise festgelegt werden. Es ist wichtig, dass die Preise nicht direkt für die Konsumenten festgelegt werden, sondern nur für die Holzverkäufer. Bei dieser Ausgangslage ist der Bundesrat der Überzeugung, dass sich die Vorlage auf Artikel 77 Absatz 3 der Bundesverfassung stützen kann.

Der Ständerat hat die Vorlage einstimmig angenommen. Ich bitte Sie entsprechend, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.