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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-09-10

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-10

Wortprotokoll

Ich möchte mit Zahlen beginnen. Wir haben in der Kommission erfahren, dass von den 181[NB]000 Menschen, die im Jahr 2023 in die Schweiz eingewandert sind, 46[NB]000 im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gekommen sind. 46[NB]000 Personen machen, bezogen auf die gesamte Einwanderung von 181[NB]000 Personen, nahezu 25 Prozent aus. Wir reden - jetzt nicht im Kontext dieser parlamentarischen Initiative, aber im Gesamtkontext des Familiennachzuges - über sehr grosse Zahlen. Ich vergleiche das nicht mit meinem Kanton Appenzell Innerrhoden, aber ich stelle immerhin fest, dass diese 46[NB]000 Menschen mehr Personen sind, als die Kantone Obwalden, Nidwalden, Glarus oder Uri beheimaten. Das Thema Familiennachzug ist also ein Thema im Bereich der Zuwanderung, dessen sich die Politik im Rahmen ihrer Möglichkeiten anzunehmen hat.

Als Sprecher der Minderheit hat Herr Jositsch zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorlage eine Ungleichbehandlung zwischen EU/EFTA-Angehörigen und Schweizerinnen und Schweizern aufgehoben würde. Das ist richtig. Es ist so: Wer als EU/EFTA-Angehöriger in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhält oder wer eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhält, der oder die kann den Ehepartner nachziehen, er oder sie kann Verwandte in absteigender Linie nachziehen, und er oder sie kann Verwandte in aufsteigender Linie nachziehen. Das ist so, das ist das Ergebnis des Freizügigkeitsabkommens, das die Schweiz mit der EU abgeschlossen hat.

Worin ich mit Herrn Jositsch nicht einiggehe, ist, dass er das Wort Diskriminierung verwendet. Es ist eine Benachteiligung, aber es ist keine Diskriminierung. Weshalb ist es das nicht? Wir haben in der Kommissionsberatung ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) auf dem Tisch gehabt, ein Gutachten, das die nationalrätliche Kommission eingeholt hat. Darin wurde unter anderem geschrieben, dass nach einem bewährten Grundsatz des Völkerrechtes die Staaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen, die sich für sie aus internationalen Verträgen ergeben, das Recht haben, die Einreise von Nichtstaatsbürgern zu kontrollieren. Das BJ hat dann auch geschrieben: "Eine unterschiedliche Behandlung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und ausländischen Staatsangehörigen ist nicht von vornherein diskriminierend." Sie kann diskriminierend sein, aber dafür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein.

Ich möchte auch klarstellen, dass wir hier nicht über den Familiennachzug reden, wie ihn Ständerat Stefan Engler angesprochen hat. Wenn eine Schweizerin einen Ausländer aus einem Drittstaat heiratet oder wenn ein Schweizer eine Ausländerin aus dem EU/EFTA-Raum heiratet - ob aus dem EU/EFTA-Raum oder aus einem Drittstaat, spielt eigentlich keine Rolle -, dann können unmündige Kinder in die Schweiz nachgezogen werden. Wir reden auch nicht über den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen, auch nicht über den Familiennachzug im Asylbereich. Faktisch geht es eigentlich nur um eines: Sollen Schweizerinnen und Schweizer, die mit einer Person aus einem Drittstaat verheiratet sind, d.[NB]h. aus einem Staat ausserhalb des EU/EFTA-Raumes, faktisch auch 18- bis 21-jährige Kinder in die Schweiz nachziehen können? Und sollen sie auch ihre Eltern in die Schweiz nachziehen können?

Das kann man wollen, oder man will es eben nicht. Verfassungswidrig ist es nicht; da gehe ich mit Herrn Jositsch einig. Trotzdem erlaube ich mir den Verweis auf die Bundesverfassung. In Artikel 121a heisst es zuerst einmal in Absatz[NB]1: "Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig." Herr Jositsch, es sind nicht die Personen, die die Zuwanderung steuern, sondern [PAGE 677] die Schweiz. Und die Schweiz, also der Staat, hat die Verpflichtung und das Recht, die Zuwanderung eigenständig zu steuern.

In Absatz 2 heisst es: "Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden." Es steht also: "kann beschränkt werden". In diesem Sinne besteht in unserer Bundesverfassung eine Grundlage dafür, dass wir als Gesetzgeber das Recht haben, den Familiennachzug zu beschränken.

Was wollen wir mit der Zuwanderung von Familienangehörigen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren und den Eltern der aus Drittstaaten in die Schweiz zugewanderten Menschen letztlich erreichen? Diese Menschen, also die älteren Personen, die Eltern der betroffenen Personen, reisen nicht ein, um in der Schweiz zu arbeiten. Hier wird das Ziel verfolgt, die Familie beisammenzuhaben und letztlich von unserem Gesundheitssystem und unserem Sozialsystem zu profitieren. Bei den 18- bis 21-Jährigen müssen wir einfach in Betracht ziehen, dass es bei der Zuwanderung von Kindern eigentlich unser Ziel sein muss, diese so früh in die Schweiz holen zu können, dass sie die Chance haben, die Sprache zu lernen und sich so für eine Arbeitsmarktintegration vorzubereiten. Wer erst mit 18, 19, 20, 21 Jahren in die Schweiz kommt, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Wir hatten in den Jahren 2011 bis 2021 400[NB]000 Einbürgerungen. Wie viele der Eingebürgerten aus Drittstaaten stammen, weiss ich nicht. Diese Zahl konnte ich nicht eruieren. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass eine beträchtliche Zahl der eingebürgerten Personen aus Drittstaaten in die Schweiz gekommen ist. Wenn wir diese parlamentarische Initiative Barrile annehmen würden, könnten diese ehemaligen Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz eingebürgert wurden - beispielsweise aus Sri Lanka, aus der Türkei oder aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien -, ihre erwachsenen Kinder bis 21 Jahre oder ihre Eltern nachziehen. Das ist eine zahlenmässig beträchtliche Gruppe, da bin ich mir sicher. Eine Prognose, wie viele Fälle es geben würde, kann nicht gemacht werden. Aber wenn man von 400[NB]000 Einbürgerungen ausgeht und annimmt, dass eine beträchtliche Gruppe dieser Menschen aus Drittstaaten eingewandert ist, dann kann man davon ausgehen, dass wir sehr viele solcher Gesuche haben werden.

Ich glaube, wir haben die Pflicht, dort, wo wir als Schweiz die Zuwanderung steuern können, die entsprechende Bestimmung der Bundesverfassung auch umzusetzen. Daher empfehle ich Ihnen, nicht auf diese Vorlage einzutreten.