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Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-10

Wortprotokoll

Das BEKJ sieht vor, dass sich jede in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder jeder eingetragene Anwalt auf einer Plattform registrieren muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass Gerichte und Behörden effektiv Zustellungen an die Anwältinnen und Anwälte vornehmen können.

Zwar mag das Argument der Minderheit richtig sein, dass rein beratende Anwältinnen und Anwälte ja gar nicht mit Gerichten und Behörden in Kontakt treten und damit auch keine Zustellung an diese Anwältinnen und Anwälte erfolgen muss. Das ist auf den ersten Blick einleuchtend. Dabei wird aber übersehen, dass jede im Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder jeder im Anwaltsregister eingetragene Anwalt verpflichtet werden kann, amtliche Mandate zu übernehmen, egal, ob die Anwältin oder der Anwalt rein beratend tätig ist oder nicht. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass eine rein beratende Anwältin oder ein rein beratender Anwalt forensisch tätig werden muss. Im kantonalen Anwaltsregister wird nicht unterschieden, wer rein beratend tätig ist und wer nicht. Ein solcher Registereintrag müsste zudem auch stets aktuell gehalten werden.

Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass ein solcher Eintrag auf der Plattform des BEKJ nicht schadet. Denn wenn eine Anwältin oder ein Anwalt rein beratend tätig ist, werden ohnehin keine elektronischen Zustellungen an diese vorgenommen, abgesehen eben bei einer Verpflichtung zur Übernahme eines amtlichen Mandats. Die Eintragung für rein beratende Anwältinnen und Anwälte wäre ein einmal vorzunehmender Akt und würde einiges vereinfachen.

Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass der Minderheitsantrag abzulehnen ist.

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