Aeschi Thomas · Nationalrat · 2024-09-11
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-09-11
Wortprotokoll
Die SGK-N beantragt Ihnen, den Bundesrat damit zu beauftragen, den Anhang der Statistikerhebungsverordnung zu ergänzen. Es wird eine neue Erhebung mit dem Titel "Erhebung für die Statistik der Leistungen zulasten der Krankenversicherung" eingeführt. Dabei sei die Nationalität der versicherten Person zu den Variablen der Erhebung zu zählen.
Die SGK-N ist der Meinung, dass die verfügbaren administrativen Datenquellen zu kombinieren sind, um eine Erhebung durchzuführen, mit der die Leistungen zulasten der Krankenversicherung analysiert werden können. Dabei würde der Bundesrat die Informationen aus den verfügbaren Datenquellen bei Bedarf ergänzen, indem er Neuerhebungen oder Umfragen organisiert und bestehende Erhebungen und Umfragen ergänzt. Aus Gründen der Transparenz - mein Vorsprecher hat dies bereits auf Französisch erwähnt - sollte auch die Nationalität der versicherten Person als eine Variable betrachtet werden, die bei der Untersuchung der Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu analysieren ist.
Zu diesem Zweck ist eine Neuerhebung mit dem Titel "Erhebung für die Statistik der Leistungen zulasten der Krankenversicherung" zu schaffen, die wie folgt aussieht und die folgenden Besonderheiten aufweist: Zuständiges Organ ist das Bundesamt für Statistik. Der Gegenstand ist, folgende Daten zu erheben: Daten der Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffend Art, Kosten und Umfang der Leistungen, versicherte Personen, einschliesslich soziodemografischer Merkmale wie Alter, Geschlecht, Wohnregion und Nationalität, sowie Leistungserbringer. Art und Methode: Die Erhebung umfasst den Abgleich bestehender Datenquellen durch Erhebungen und Umfragen bei den Krankenversicherern nach Artikel 21 KVG und Artikel 28 KVV, die administrative Datenerhebung bei den Leistungserbringern nach Artikel 59a KVG und Artikel 30 und 30a KVV sowie Registerdaten. Bei Bedarf werden diese Daten durch Informationen ergänzt, die direkt bei den Leistungserbringern erhoben werden. Für die Auskunftsperiode ist eine jährliche Periodizität vorgesehen. Die Auskunft würde obligatorisch erfolgen.
Noch zum Hintergrund, wie die Kommission zu diesem Motionsvorschlag gekommen ist: Bei der Beratung der Vorlage zum Geschäft 23.048, "Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung (Datenaustausch, Risikoausgleich)", hat Ihr Rat Artikel 23 Absatz 1bis aufgenommen. Er lautet wie folgt: "Insbesondere erhebt das Bundesamt für Statistik die nach Leistungsart und nach Leistungserbringer aggregierten Kosten der versicherten Personen nach Nationalität." Nach der Zustimmung des Nationalrates zu diesem Artikel hat der Ständerat diesen wieder aus der Gesetzesvorlage gestrichen.
In der Folge wurden wir von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass es einfacher sei, eine Verordnungsanpassung [PAGE 1454] herbeizuführen. Mit der heutigen Motion möchten wir Sie bitten, diese Verordnungsanpassung umzusetzen. Der Text, wie er formuliert ist, wurde durch die Bundesverwaltung formuliert; die Kommission hat ihn nicht selbst formuliert. Er ist eine von zwei Alternativen, welche die Bundesverwaltung der Kommission unterbreitet hatte. In der Kommission haben wir uns dann auf den vorliegenden Vorschlag geeinigt.
Entsprechend bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen angenommen.