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Thanei Anita · Nationalrat · 2003-06-04

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-04

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage der generellen Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift. Die von der Mehrheit vorgesehene Regelung ist zwar besser als der bundesrätliche Entwurf, enthält jedoch keine genügenden Schutzbestimmungen für die Bereiche der Sozialschutzgesetzgebung wie das Arbeits- und das Mietrecht sowie das Konsumkredit- und Leasingsvertragsrecht.

Die Minderheit Gross Jost will die Gleichstellung in diesen Bereichen ausschliessen, soweit es um Übereilungsschutz oder den Schutz der schwächeren Vertragspartei geht. Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, diesen Antrag zu unterstützen, und kann Ihnen bereits jetzt mitteilen, dass wir andernfalls dieser Gesetzesvorlage nicht zustimmen werden. Es geht hier für uns um den wichtigsten Bereich.

Die schweizerische Privatrechtsordnung beruht auf dem Grundsatz der Formfreiheit. Es existieren jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht wenige - wie vorhin gesagt wurde -, sondern eine Vielzahl von Ausnahmen. Hier interessieren jene zum Schutz vor übereiltem Handeln sowie zum Schutz der schwächeren Vertragspartei. Es gibt deren zahlreiche im Arbeits- und Mietrecht sowie im Konsumkredit- und Leasingsvertragsgesetz. Ich erinnere nur an einige dieser Vorschriften, zum Beispiel an die Ansetzung einer Nachfrist bei Zahlungsverzug mit Kündigungsandrohung im Mietrecht, an die Androhung der Hinterlegung des Mietzinses sowie an den schriftlichen Einspruch des Arbeitnehmenden gegen eine missbräuchliche Kündigung und an die schriftliche Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes im Arbeitsrecht.

Es ist unbestritten und wird auch im Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 10. Februar 2003 eingeräumt, dass bei der vorgeschlagenen Gleichstellung namentlich im Bereich des Übereilungsschutzes Defizite bestehen. Die schwächere Partei sei jedoch anders als durch das traditionelle Schrifterfordernis zu schützen. Solange aber keine konkreten Vorschläge für diesen anderweitigen Schutz vorliegen, können wir den bestehenden Schutz nicht preisgeben.

Ich erinnere daran, dass Frau Bundesrätin Metzler in der Eintretensdebatte ausgeführt hat, dass niemand gezwungen sei, einen elektronischen Briefkasten einzurichten. Die Vertragsparteien müssten die "Mailart" - oder wie man das nennen will; das verstehen die Leute auf der Tribüne offensichtlich besser als wir hier unten - vielmehr miteinander abmachen. Nur, wir wissen genau, wie das läuft: In sämtlichen Miet- und Arbeitsverträgen wird die stärkere Partei, das sind Arbeitgeber und Vermieter, bereits vorgedruckt vorlegen, dass für den weiteren Verkehr der elektronische Briefverkehr Geltung haben soll. Die schwächere Vertragspartei unterschreibt einen solchen Vertrag, weil man sich nämlich beim Abschluss eines Miet- oder Arbeitsvertrages nicht bereits gegen solche Bestimmungen wehren kann, ansonsten der Vertrag nicht abgeschlossen wird. Das heisst, wir müssen uns der Missbrauchsgefahr bewusst sein. In all diesen Vertragsbereichen wird die stärkere Partei den elektronischen Briefverkehr gegen den Willen der schwächeren Partei einführen können. Das wird übrigens auch in bestehenden Miet- und Arbeitsverhältnissen der Fall sein: Das geschieht relativ einfach, indem man der Vertragspartei einen Brief schreibt und sagt, in Zukunft gelte der elektronische Briefverkehr.

Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zu folgen - es geht um eine sehr wichtige Frage.