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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-06-04

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-04

Wortprotokoll

Ich hatte von Anfang an ein gewisses Verständnis für die Bedenken der Konsumentenschützerseite. Es war ja auch dieser Zwist - auf der einen Seite soll der elektronische Verkehr forciert und auf der anderen Seite sollen die konsumentenschützerischen Anliegen nicht vernachlässigt werden -, der dazu führte, dass es relativ lange dauerte, bis dieses Gesetz eine Form gefunden hatte und schliesslich die Botschaft vorlag. Wir wissen, dass diese Frage in der EU weiterbehandelt und ausgiebig diskutiert wird und dass dazu im nächsten Jahr auch wieder eine Gesetzgebungsvorlage fällig ist.

Bei den vielen Verträgen, die aufgeführt worden sind, spielt die Gefahr der Übereilung in der Schweiz nicht die grosse Rolle, wie sie jetzt geschildert worden ist. Die konkrete Frage betrifft die Konsumkreditverträge im weitesten Sinn und allenfalls Rechtsgeschäfte für das Handelsregister und das Grundbuch. Ich möchte mich auf die Konsumkreditverträge konzentrieren.

Natürlich hat man im Kosumkreditgesetz vom 23. März 2001 für den Abschluss der Konsumkreditverträge in den Artikeln 9 und 10 dieses Gesetzes die Schriftform vorgeschrieben. Das gilt auch für Leasingverträge, für Kreditverträge, für Kundenkartenverträge, wenn Sie also bei Loeb oder bei Globus Kunde sind und sich eine Karte ausstellen lassen, mit der Sie einkaufen können. Lässt man es zu, dass diese Art Verträge künftig auch elektronisch abgeschlossen werden können? Man kann sich fragen, ob da ein gewisser Verlust an Konsumentenschutz vorliegt.

Auf der anderen Seite ist dieser Verlust an Rechtsgut sehr relativ, weil nämlich dem Konsumenten in jedem Fall ein Widerrufsrecht zusteht; das steht in Artikel 16 des Konsumkreditgesetzes. Dieses dürfte den Konsumenten wirkungsvoller schützen, als ihn das traditionelle Schriftformerfordernis vor übereiltem Handeln schützt. Es gibt die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Kommission; darin ist vorgesehen, dass auch Verbraucherkreditverträge auf elektronischem Wege abgeschlossen werden könnten.

Wenn wir nun am traditionellen Schriftformerfordernis festhalten, dann geraten wir hier in einen Konflikt mit dem europäischen Recht. Das wünschen sich ja vor allem die Opponenten dieser Formulierungen am wenigsten. Zum Bereich "Register": Wenn man mit einem amtlichen Register etwas zu tun hat, ist man besonders vorsichtig, macht das sorgfältig, von Natur aus. Bei der Schriftform geht es vor allem um die Beweismittelfunktion. Da ist sich jeder bewusst, wenn er einem Amt etwas schickt, dass er das zuerst noch einmal durchlesen muss. Da ist die Schriftform kein Schutz vor Übereilung.

Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag zu verwerfen.