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Rossi Viktor · 2024-09-16

Rossi Viktor · Bern · 2024-09-16

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Glättli, die Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts und seine Bewertung obliegen den Strafverfolgungsbehörden. Dabei kommen verschiedene Straftatbestände infrage. Aus Sicht der politischen Rechte sind diese unter anderem in Artikel 279 und fortfolgende des vierzehnten Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches, "Vergehen gegen den Volkswillen", geregelt. Das Sammeln von Unterschriften ohne Auftrag der Komitees ist nicht verboten. Auf ihrer Website stellt die Bundeskanzlei selbst Unterschriftenlisten zu laufenden Volksbegehren zum Herunterladen zur Verfügung. Die gegenwärtig sammelnden Initiativ- und Referendumskomitees wurden über die erwähnte Problematik informiert. Die Bundeskanzlei bietet den Komitees weiterhin Unterstützung an. Die Gemeinden dürfen das Stimmrecht pro Volksinitiative oder Referendum lediglich einmal bescheinigen. Solange nicht eindeutig feststeht, dass die bescheinigte Unterschrift vernichtet wurde, darf die zuständige Stelle keine weitere Stimmrechtsbescheinigung ausstellen. Generell sollen Stimmberechtigte davon ausgehen, dass ihre Unterschrift dem Komitee zugehen wird. Deshalb müssen die in der Frage beschriebenen unlauteren Sammelpraktiken als Verstoss gegen Treu und Glauben und als rechtsmissbräuchlich erachtet werden.