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Dittli Josef · Ständerat · 2024-09-18

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-18

Wortprotokoll

Kollegin Roth vermischt hier wiederum die beiden Gesetze, das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz und das Zivildienstgesetz. Der neue Artikel 65 Absatz 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes hält fest, dass Beschwerden gegen Aufgebote zu Ausbildungsdiensten im Zivilschutz keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Dies ist nötig, da man sich sonst, wenn man eine Beschwerde gegen ein Aufgebot bis vor Bundesgericht weiterzieht, was durchaus einige Jahre in Anspruch nehmen kann, der Dienstleistung effektiv entziehen könnte. Auch hier gilt für die zivildienstleistende Person, die einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation leistet, das Zivildienstgesetz.

Demgegenüber ist das Beschwerderecht der Schutzdienstleistenden stark eingeschränkt. Für sie ist nämlich das kantonale Gericht die letzte Instanz. Sie können eine Beschwerde nicht an eidgenössische Gerichte weiterziehen. Die zivildienstleistenden Personen sind hier gegenüber den Schutzdienstleistenden also sogar bessergestellt. [PAGE 819]

Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 1 Stimmen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.