Lexipedia

Rossi Viktor · 2024-09-18

Rossi Viktor · Bern · 2024-09-18

Wortprotokoll

Die Motion verlangt, dass bei staatlichen Tätigkeiten und Abläufen innerhalb der Verwaltung ein Programm einzuleiten sei, welches zusammengefasst als Abbau der Bürokratie verstanden wird. Dabei soll sich der Bundesrat auf fünf vom Motionär beschriebene Bereiche konzentrieren, die nicht als Vorschläge bezeichnet werden.

Wenn ich einen dieser Bereiche nehme, den Bereich Bildung und Forschung, kennen wir das vorhin genannte Beispiel der Lehrpersonen. Sie äussern sich regelmässig unzufrieden, dass für ihr eigentliches Kerngeschäft, das Unterrichten, immer weniger Zeit bleibt, weil sie Berichte auszufüllen haben sowie in Konferenzen, Reformgruppen und andere häufig als "unnötig" bezeichnete Arbeiten eingebunden sind. Als ehemaliger Rektor einer kaufmännischen Berufsfachschule und einer höheren Fachschule für Wirtschaft kann ich diesen Unmut zumindest teilweise verstehen.

Der Bundesrat teilt die Stossrichtung, unnötige administrative Aufgaben oder Regulierungen in Schulen, Spitälern oder bei der Polizei abzubauen, dies, obschon der Begriff "unnötig" wohl nicht von allen Akteuren gleich ausgelegt wird. Der Bundesrat stellt aber auch fest, dass sich das Anliegen des Motionärs kaum durch den Bund verwirklichen lässt. Die in der Motion genannten Sachgebiete beschlagen zu einem erheblichen Teil kantonale Kompetenzen. Die [PAGE 843] Handlungsmöglichkeiten des Bundes sind in diesen Bereichen begrenzt. Der Antrag des Bundesrates auf Ablehnung der Motion erfolgt also nicht etwa aus mangelndem Mut, wie der Motionär bei der Behandlung im Erstrat gesagt hat, sondern primär wegen der Wahrung der Eigenständigkeit der Kantone.

Was den Zuständigkeitsbereich des Bundes angeht, so hat der Bundesrat bereits heute die Pflicht, die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und Übereinstimmung mit den Zielen zu überprüfen, die sich aus der Verfassung und dem Gesetz ergeben. Das ist in Artikel 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes auch so geregelt. In Artikel 3 des erwähnten Gesetzes - er regelt die Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und richtet sich explizit an den Bundesrat und die Bundesverwaltung - wird zudem verlangt, dass nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gehandelt wird.

Diese Pflichten, die der Bundesrat hat, werden in der Praxis auf unterschiedliche Weise umgesetzt. So verfügen viele Verwaltungseinheiten über interne Revisionsstellen, teilweise mit Spezialisierung auf die Durchführung von Wirkungsanalysen. Und da gibt es verschiedene Beispiele: Ein praktisches Beispiel für eine solche Wirkungsanalyse zur Vollzugsoptimierung stellt die Evaluation des Medizinalberufegesetzes dar. Ziel dieser Evaluation ist es, allfälliges Optimierungspotenzial sowohl in den gesetzlichen Vorgaben als auch in deren Vollzug zu erkennen.

Wie Herr Ständerat Schwander erwähnt hat, soll auch innerhalb der Verwaltung die Digitalisierung zu einer Vereinfachung der Geschäftsabläufe führen. Vor nicht allzu langer Zeit musste für die Einreichung eines Bundesratsgeschäfts ein Formular von Hand ausgefüllt werden. Das Formular wurde dann vom jeweiligen Generalsekretariat via Kurier der Bundeskanzlei übermittelt. Diese hat dann selber wieder ein Formular ausgefüllt, welches anschliessend via Kurier wieder allen Departementen zugestellt wurde, wo man dann wieder von vorne begonnen hat. Heute werden diese Daten strukturiert erhoben und automatisch nicht nur den Departementen, sondern auch den Parlamentsdiensten übermittelt, wo sie automatisch in deren Systeme aufgenommen werden. Solche Fortschritte in der Digitalisierung dienen dazu - davon bin ich überzeugt und auch der Bundesrat ist es -, auch Leerläufe, Bürokratie abzubauen.

Sofern die Motion auch die Koordination zwischen Bund und Kantonen erfasst, wie das in der vorberatenden Kommission des Ständerates ausgeführt wurde, ist daran zu erinnern, dass die Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen als Legislaturziel aufgenommen worden ist. Im Juni ist das Mandat mit den Eckwerten für dieses Projekt lanciert worden. Dieses Projekt sieht eine umfassende und ergebnisoffene Überprüfung dieser Aufgabenteilung in 21 Aufgabengebieten vor. Die meisten der von der Motion genannten Bereiche sind davon betroffen.

Ich erwähne zum Schluss noch, dass auch die Tätigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie der parlamentarischen Oberaufsichtsorgane laufend einen Beitrag leistet, die Aufgabenerfüllung in der Bundesverwaltung effizienter zu gestalten.

Der Bundesrat beantragt daher aus den dargelegten Gründen die Ablehnung der Motion, also erstens aufgrund der Zuständigkeit der Kantone und zweitens aufgrund der laufenden Umsetzung in der Bundesverwaltung, gerade im Rahmen der Digitalisierung.