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Amherd Viola · Bundesrat · 2024-09-19

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2024-09-19

Wortprotokoll

Ich habe mich in der Eintretensdebatte grundsätzlich zu den Bundesbeschlüssen 2, 3 und 4 geäussert, sodass ich mich hier auf die Minderheitsanträge beschränke. Zunächst zur Minderheit der Finanzkommission des Nationalrates (Kälin) zu Artikel 2 im Bundesbeschluss 2 über die Beschaffung von Armeematerial: Bei einer Kürzung um 10 Prozent beim Armeematerial gilt es Folgendes zu bedenken.

1.[NB]Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung sind wichtig, um spätere Kostenfolgen einzudämmen. Bei den komplexen Systemen, die wir heute einführen, brauchen wir einen Vorlauf. Der Verpflichtungskredit für die Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung dient dazu, Rüstungsprogramme eben gut vorzubereiten. Mit diesen Geldern senken wir die Risiken bei der Beschaffung von grossen Rüstungsprogrammen.

2.[NB]Wenn wir beim Material und damit bei der Ausrüstung sparen, fehlen unseren Soldatinnen und Soldaten die Mittel, die sie für ihre Auftragserfüllung benötigen.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Kälin entsprechend abzulehnen.

Zu den Anträgen der Mehrheit der Finanzkommission des Nationalrates und der Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates zu Artikel 2 Buchstabe f im Bundesbeschluss 3 über das Rüstungsprogramm: Ihre Sicherheitspolitische sowie auch Ihre Finanzkommission sind dem Beschluss des Ständerates gefolgt und beantragen zusätzlich 660 Millionen Franken zur bodengestützten Luftverteidigung mittlerer Reichweite. Zudem liegen Anträge der Minderheit der Finanzkommission des Nationalrates (Andrey) und der Minderheit der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates (Fivaz Fabien) vor, Buchstabe f zu streichen und auf diese 660 Millionen Franken zu verzichten.

Mit einer vorgezogenen Beschaffung eines Systems zur bodengestützten Luftverteidigung mittlerer Reichweite könnte der Schutz des Luftraums weiter verbessert werden. Das System könnte vor allem im mittleren und unteren Luftraum gegen Marschflugkörper, bewaffnete Drohnen und Kampfflugzeuge eingesetzt werden. Die vorgezogene Beschaffung eines Systems zur bodengestützten Luftverteidigung mittlerer Reichweite würde die Luftverteidigung rasch stärken.

Aufgrund der schwierigen Lage des Finanzhaushalts hat der Bundesrat beschlossen, die Aufstockung des Armeebudgets auf 1 Prozent des BIP bis ins Jahr 2035 hinauszuschieben. Für die zusätzliche Beschaffung haben wir deshalb gemäss Finanzplan keine Mittel. Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag beider Minderheiten zu folgen.

Nun zu den beiden Anträgen der Minderheit der FK-N und der Minderheit der SiK-N zu Artikel 3 Absatz 2 im Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2024: Beide Minderheitsanträge betreffen die Möglichkeit zur internen Kreditverschiebung. Diese Möglichkeit ist nicht neu. Mit der Armeebotschaft 2020 ist diese Limite von 5 auf 10 Prozent erhöht worden, damit mehr Flexibilität besteht. Das wurde seit 2020 in den Armeebotschaften jeweils so bestätigt. Sie würden jetzt wieder auf die Praxis von vor 2020 zurückgehen. Mit dem Neuen Führungsmodell für die Bundesverwaltung sollte eine gewisse Flexibilität eingeführt werden, damit weniger Verfahren für Nachtragskredite geführt werden müssen und um eine Entlastung zu erreichen. Dabei ist es entscheidend, dass der bewilligte Kredit insgesamt nicht erhöht werden darf. Die Kreditverschiebungen um höchstens 10 Prozent erlauben es uns, weniger hohe Risikozuschläge einzurechnen, weil wir eben eine grössere Flexibilität haben. Der Handlungsspielraum von 10 Prozent wurde in den letzten vier Jahren jeweils angewendet und hat nie zu Problemen oder Diskussionen geführt. Bei Rüstungsbeschaffungen - das sind komplexe Beschaffungen - ist eine gewisse Flexibilität notwendig. Ich bitte Sie, die Anträge der beiden Minderheiten abzulehnen.

Nun noch zum Antrag der Minderheit der FK-N (Zybach) zu Artikel 3 Absatz 2 des Bundesbeschlusses über das Immobilienprogramm: Ich bitte Sie, diesen Antrag aus den gleichen Gründen, wie ich sie beim Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm zu Artikel 3 Absatz 2 ausgeführt habe, abzulehnen.