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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2024-09-23

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-23

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei diesem Geschäft als Zweitrat in der zweiten und letzten Runde der Differenzbereinigung. Die UREK-N hat die verbliebenen Differenzen in diesem Geschäft anlässlich ihrer Morgensitzung vom 19.[NB]September 2024 beraten. Wie Sie der Fahne entnehmen können, beantragt Ihnen die UREK-N nunmehr, in allen Punkten dem Ständerat zu folgen. Sie finden auf der Fahne keine Minderheiten. Allerdings gibt es zur Frage der Lüftungsfenster einen Einzelantrag Suter.

Die erste verbliebene Differenz betraf Artikel 22 Absatz 2. Es geht dort um die Frage, unter welchen Bedingungen in einem Gebiet gebaut werden kann, obwohl das Gebiet lärmbelastet ist. Der Ständerat ist uns insofern entgegengekommen, als nunmehr auf ein Lüftungsfenster nur dann gänzlich verzichtet werden kann, wenn bei der kontrollierten Wohnraumlüftung ein Kühlsystem vorhanden ist. Diese Kompromissvariante wird gemäss einem uns zugestellten Schreiben auch von Minergie Schweiz zur Annahme empfohlen. Ohne Kühlsystem braucht es auch mit kontrollierter Wohnraumlüftung mindestens ein Lüftungsfenster oder einen privat nutzbaren Aussenraum, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. In der Kommission geäusserte Befürchtungen, dass es in Wohnungen mit "nur" kontrollierter Lüftung zu vermehrten Schimmelbildungen kommen wird, teilt die Mehrheit nicht. Im Gegenteil sorgt gerade die kontrollierte Lüftung für konstante Luftbewegung und verhindert Schimmelbildung.

Der jetzige Einzelantrag Suter lag der Kommission ebenfalls als Antrag vor. Er wurde mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Die zweite Bemerkung betrifft Artikel 32d Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes. Es geht um die Kostentragungspflicht bei den Kinderspielplätzen. Wir können uns hier dem Ständerat anschliessen. Er möchte von einer spezifischen Regelung für die Kinderspielplätze ganz absehen. Dies bedeutet, dass primär der Verursacher und sekundär das Gemeinwesen die Kosten zu tragen haben. Vor dem Hintergrund, dass die Sanierung der privaten Kinderspielplätze ja freiwillig bleibt, kann die Quasi-Entlassung der Inhaber bzw. Eigentümer des Grundstücks aus der Kostentragungspflicht allenfalls dafür sorgen, dass der eine oder andere Spielplatz zusätzlich saniert wird, was ohne Weiteres der Ratio der vorliegenden Gesetzesanpassung entspricht.

Insgesamt bitte ich Sie also, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Einzelantrag Suter, über dessen Anliegen wir so in der Kommission beschlossen hatten, abzulehnen.