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Dittli Josef · Ständerat · 2024-09-24

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-24

Wortprotokoll

Zu Artikel 14 Absätze 1 und 3 habe ich noch wichtige Informationen. Hier geht es nämlich um den Verladebonus, der an die Transportunternehmen, also an die Absender und Empfänger, weitergegeben werden soll und von den Betreiberinnen der Umschlags- und Verladeanlagen nicht zurückbehalten werden darf. Mit der Formulierung wird vorgeschlagen, die Beiträge zwar weiterhin an die Anlagebetreiberinnen auszurichten, jedoch mit der Verpflichtung, dass die Beiträge an die Absender und Empfänger weitergegeben werden müssen.

Warum diese Regelung über die Anlagebetreiberinnen? Sie begründet sich vor allem dadurch, dass die Ausrichtung direkt an den Absender oder den Empfänger sowohl für den Bund als auch für die Absender und Empfänger administrativ sehr aufwendig wäre. Hingegen unterhalten die Anlagebetreiberinnen mit den Absendern und Empfängern bereits vertragliche Beziehungen, in deren Rahmen die Weitergabe des Beitrages geregelt werden kann. Zugleich hat der Bund auf der Basis von Artikel 10 Absatz 6 vertragliche Beziehungen mit den Anlagebetreiberinnen abgeschlossen, denen zufolge er auch die Weitergabe der Beiträge verordnen kann. Ist die Anlagebetreiberin die für den Transport marktlich verantwortliche Person, erübrigt sich eine Weitergabe.

Die heutige Regelung zur Rückerstattung der LSVA im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs berechtigt den Fahrzeughalter gemäss Fahrzeugausweis, als Antragsteller bzw. Rückerstattungsempfänger aufzutreten. Eine analoge Anwendung dieses Vorgehens auf die neuen Umschlags- und Verladebeiträge ist nicht möglich, da bei einem Verlad, der nicht im kombinierten Verkehr mit standardisierten Behältern erfolgt, nicht zwingend ein Rückschluss auf bestimmte den Transport bestimmende und ausführende Fahrzeuge möglich ist. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 14 kann jedoch sichergestellt werden, dass die Weitergabe der Beiträge an die Fahrzeughalter im kombinierten Verkehr bzw. beim Umschlag in Umschlagsanlagen möglich ist.

Gegenüber heute würde sich so der Empfänger der Beiträge nicht ändern, jedoch der Kanal, über den die Finanzflüsse erfolgen. Vorteilhaft gegenüber der heutigen Regelung wäre, dass die Beiträge die von einem Transporteur zu entrichtende LSVA übersteigen könnten und dass sie auch für den Umschlag im kombinierten Verkehr auf elektrisch angetriebene Fahrzeuge entrichtet werden könnten, für die heute keine Rückerstattung möglich ist, weil keine LSVA entrichtet werden muss.