Dittli Josef · Ständerat · 2024-09-24
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-24
Wortprotokoll
Hier geht es um eine Formulierung, welche die Gleichbehandlung der Meterspur bei der Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Gütertransportangebots auf der Schiene sicherstellt. Dabei soll Artikel 12 um die beiden neuen Absätze 4 und 5 ergänzt werden. Es geht um den Begriff "Verpflichtungskredit" statt "Rahmenkredit".
Für die finanzielle Unterstützung des Einzelwagenladungsverkehrs ist im separaten Bundesbeschluss die Rechtsform eines Verpflichtungskredits vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und analog der RPV-Finanzierung ist auch die primär für den Meterspurbereich vorgesehene finanzielle Unterstützung des Schienengüterverkehrs in der Form eines Verpflichtungskredits zu sprechen. Der Verpflichtungskredit hat den Vorteil, dass er während seiner ganzen Gültigkeitsdauer im Rahmen von Budgetdiskussionen nicht gekürzt werden kann. Dies bedingt einen Wechsel von der einjährigen hin zu einer mehrjährigen Bestellung. Ein solches Anliegen ist von den Kantonen bisher nicht an das Bundesamt für Verkehr herangetragen worden. Das Bundesamt hat deshalb im Hinblick auf die Entscheidfindung in der Kommission bei den bisher bestellenden Kantonen eine Befragung durchgeführt, ob sie grundsätzlich für ein mehrjähriges Bestellverfahren sind und ob ein solches gewünscht wird. Denn bei der Abwicklung der Bestellung hat der Kanton die Federführung. Eine neue Regelung ist daher nur möglich, wenn sie von den Kantonen als praktikabel erachtet wird.
Das Resultat der Kurzbefragung bei den bestellenden sieben Kantonen ergab Folgendes: Fünf Kantone schätzten eine zweijährige Bestelldauer als grundsätzlich möglich ein. Zwei Kantone hingegen erachten aufgrund der Dynamik des Güterverkehrsmarktes die Planung über einen mehrjährigen Zeithorizont als nicht genügend ausgereift und sprachen[NB]sich[NB]für[NB]die[NB]Beibehaltung des einjährigen Bestellverfahrens aus.
Da Ihre Kommission an einem Verpflichtungskredit und an der Möglichkeit einer mehrjährigen Bestellung mit den Kantonen auf den Schmalspurstrecken festhalten will, muss somit eine Kann-Bestimmung zur zweijährigen Bestellung aufgenommen werden. Das betrifft Artikel 12 Absatz 5. Nach Erlass des Gesetzes wird das Bundesamt für Verkehr bei den bestellenden Kantonen eine Befragung durchführen, ob sie jährlich oder alle zwei Jahre bestellen wollen, und daraufhin festlegen, wie damit umgegangen werden soll.
Ihre Kommission beantragt Ihnen hier, die Absätze 4 und 5 von Artikel 12 anzunehmen.