Schmid Samuel · Bundesrat · 2003-06-10
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2003-06-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat schränkte während des Irak-Krieges die Ausfuhr von Kriegsmaterial an jene Staaten ein, die sich mit Personal oder Material an diesem Krieg beteiligten. Zudem untersagte er militärische Überflüge der Streitkräfte dieser Staaten über die Schweiz, mit Ausnahme von Flügen für humanitäre Zwecke. Er wandte damit das Neutralitätsrecht an, welches das Verhalten der Neutralen während eines Krieges bestimmt, aber nicht auf die Zeit vor und nach dem Krieg anwendbar ist. Der Bundesrat teilt nicht die Annahme, dass in absehbarer Zeit mit militärischen Angriffshandlungen der USA und Grossbritanniens gegen weitere Staaten des Nahen und Mittleren Ostens zu rechnen sei.
Ausserdem wurde die Situation im Irak durch die Resolution 1483 des Uno-Sicherheitsrates regularisiert. Unter diesen Rahmenbedingungen besteht nach Ansicht des Bundesrates kein Anlass, auf korrekte und in beidseitigem Interesse liegende militärische Kooperation - z. B. Rüstungsbeschaffung, Kriegsmaterialexporte, Teilnahme an militärischen Ausbildungskursen - zu verzichten, zumal ein solcher Verzicht für die Schweiz beträchtliche militärische und wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die militärische Kooperation mit der Schweiz weder für die USA noch für Grossbritannien von entscheidender Bedeutung ist. Ein Verzicht auf diese Zusammenarbeit würde wohl die Schweiz und unsere Armee treffen, aber keine nachhaltige Wirkung auf die USA und Grossbritannien haben.
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