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Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-02

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-02

Wortprotokoll

Sie haben bereits am 25.[NB]September 2023 und der Ständerat am 10.[NB]September 2024 den Entwurf des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) beraten. Dabei haben beide Räte willkommene Verbesserungen des Entwurfes beschlossen; es verbleiben wenige Differenzen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, Änderungen des Ständerates gutzuheissen oder zu verwerfen oder andere Formulierungen einzufügen. Der Bundesrat unterstützt alle Anträge Ihrer Kommission. Ich möchte kurz auf vier einzelne Anträge eingehen.

In Artikel 22 Absätze 6 und 7 geht es um die Metadaten. Ihre Kommission beantragt Ihnen, die Änderung des Ständerates, wonach die Plattform Metadaten an übermittelte Dokumente anbringt und löscht, abzulehnen. Der Bundesrat unterstützt hier den Antrag Ihrer Kommission aus folgenden Gründen: Erstens soll die Plattform als reiner Übertragungsweg dienen. Nimmt die Plattform Änderungen an den übermittelten Dokumenten vor, schwächt dies das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr und in die Akzeptanz der Plattform erheblich. Zweitens kann es durchaus erwünscht sein, die Metadaten in Dokumenten zu Beweiszwecken zu erhalten. So enthalten Handyfotos und -videos meist GPS-Koordinaten, Datum und Uhrzeit der Aufnahme, Handy- und Kameramodell. Das sind wichtige Informationen, die erhalten bleiben sollen.

Weiter beantragt Ihnen Ihre Kommission, dem Ständerat zu folgen und im Falle der Nichterreichbarkeit der Plattform die fristwahrende Eingabe auf postalischem Weg zu ermöglichen. Das wird in Artikel 26 Absatz 5 geregelt. Zwar sieht der Entwurf des BEKJ bereits eine gesetzliche Fristerstreckung bei Nichterreichbarkeit der Plattform vor, dennoch kann der Bundesrat den Wunsch verstehen, bei Nichterreichbarkeit der Plattform für Benutzerinnen und Benutzer, die unter das Obligatorium fallen, eine zusätzliche Eingabemöglichkeit vorzusehen, um eine Frist wahren zu können.

In den Artikeln 36a und 37 Absätze 2 und 3 sowie in den diversen Anhängen geht es um die fünfjährige Übergangsfrist. Für die Übergangsfrist zwischen Inkrafttreten des BEKJ und dem Inkrafttreten des Obligatoriums müssen die Interessen unterschiedlicher Parteien einander gegenübergestellt und abgewogen werden. Ihre Kommission beantragt Ihnen, eine flexible, höchstens fünfjährige Übergangsfrist vorzusehen. Kantone, die schon früher bereit sind, können das Obligatorium früher einführen. Kantone, in denen die Prozesse mehr Zeit in Anspruch nehmen, haben maximal fünf Jahre Zeit dafür. Auch auf die Plattform wirkt sich das positiv aus, da sie nicht vom ersten Tag an voll belastet wird. Damit auch die Anwaltschaft genügend Zeit hat, ist eine Wartefrist von einem Jahr vorgesehen, bevor Kantone das Obligatorium für ihre Verfahren erklären können. Dazu kommt noch ein weiteres Jahr, das für die Gründung der Körperschaft und für die Übernahme der bisherigen Arbeiten benötigt wird. Der Anwaltschaft stehen somit effektiv zwei Jahre zur Verfügung. Der Bundesrat unterstützt diese flexible, höchstens fünfjährige Übergangsfrist.

Nun zum letzten Punkt: In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte geht es um die Registrierungspflicht für eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Das BEKJ sieht vor, dass jede in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder jeder eingetragene Anwalt sich auf einer Plattform nach dem BEKJ registrieren muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass Gerichte und Behörden effektiv Zustellungen an die Anwältinnen und Anwälte vornehmen können. Zwar mag das Argument, dass rein beratende Anwältinnen und Anwälte gar nicht mit Gerichten in Kontakt treten, auf den ersten Blick einleuchtend sein. Aber man sollte nicht vergessen, dass jede im Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder jeder eingetragene Anwalt verpflichtet werden kann, amtliche Mandate zu übernehmen. Egal, ob sie rein beratend tätig sind oder nicht: Gerichte und Behörden müssen in diesem Falle dieser Anwältin oder diesem Anwalt Post elektronisch zustellen können. Sie benötigen daher eine Zustelladresse auf der Plattform. Rein beratende Anwältinnen und Anwälte können sich aus dem kantonalen Anwaltsregister austragen lassen. Ein Registereintrag ist für eine rein beratende Tätigkeit nicht notwendig. Damit entfällt auch die Pflicht zur Registrierung auf einer Plattform nach dem BEKJ.

An dieser Stelle möchte ich insbesondere Ihrer Kommission und deren Präsidenten, Herrn Vincent Maitre, für die geleistete Arbeit, für die klaren Verbesserungen, die sie hier eingefügt haben, danken.

Der Bundesrat kann sich den Anträgen Ihrer Kommission vorbehaltlos anschliessen und bittet Sie, das ebenfalls zu tun.